Österreichischer Sportwettenveranstalter zur Unterlassung und Schadensersatz verurteilt

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2005 (Az. 31 O 205/05) einem österreichischen Unternehmen untersagt, Sportwetten – insbesondere über das Internet – ohne Erlaubnis einer deutschen Behörde in Deutschland anzubieten oder zu bewerben.

Die Richter stützen ihre Entscheidung auf die vollständige Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor und nach der sog. Gambelli-Entscheidung (BGH GRUR 2002, 636 – Sportwetten einer-seits und BGH GRUR 2004, 693 Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtspre-chung (vgl. OLG Hamburg MMR 2004, 752).

Nach Ansicht der Kammer verstehe es sich von selbst, dass unter einer behördlichen Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB nur eine nationale, hier also eine deutsche Erlaubnis gemeint sein kann. Eine behördliche Erlaubnis könne immer nur in den Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaates, nicht aber für das Gebiet eines anderes Mitgliedstaates gelten. Im gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisierten Bereich des Glücksspielwesens stehe es im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates, darüber zu entscheiden, ob und welche Regelungen er hierzu treffen wolle.

Weiter ist das Landgericht der Auffassung, dass nicht ernsthaft darüber diskutiert werden könne, dass Glücksspiel ein erhebliches Gefahrenpotential bei der Förderung der Spielleidenschaft und Spielsucht in sich birgt und dass es deshalb aus übergeordneten Interessen der Allgemeinheit reglementiert werden darf. Das betone auch ausdrücklich der EuGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in der Gambelli-Entscheidung.
Hinsichtlich des von den Beklagten zur Verteidigung angeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005 führ das Landgericht Köln aus:

„Etwas anderes ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch nicht aus der von den Beklagten angeführten Entscheidung des BVerfG vom 27.04.2005, die auf die Gambelli-Entscheidung des EuGH Bezug nimmt. Diese – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung – betrifft den besonderen Fall der lediglich vorläufigen Vollziehbarkeit einer behördlichen Untersagungsverfügung. Damit ist noch nichts darüber gesagt, ob die behördliche Untersagung einer Glücksspielveranstaltung mit Rücksicht auf eine fehlende Genehmigung im Hauptsacheverfahren nicht weiter Bestand haben kann. Davon geht bislang die weit überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus.“