Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.08.2005 den Anordnungsanspruch eines privaten Sportwettveranstalters abgelehnt, mit welchem dem Land Hessen aufgegeben werden sollte, die vom Antragsteller ohne Erlaubnis der hessischen Behörden veranstalteten und vermittelten Sportwetten zu dulden. Für einen solchen Anspruch fehle es an einer Rechtsgrundlage, entschied der Hessische VGH.