Das LG Ellwangen hatte zu entscheiden, ob die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland für einen Anbieter, der lediglich im europäischen Ausland über eine Glücksspiel-Lizenz verfügt, nach 284 StGB strafbar ist. Dies haben die Richter mit klaren Worten verneint. Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass (...) unanwendbar ist, da seine Anwendung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch EG-Vertrag in Artikel 43 und Artikel 49 Abs. 1 EG gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (...) darstellt. (...)