Diese Problematik war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das OLG Hamburg [MMR 2002, 471 (472) m. Anm. Bahr; MMR 2004, 822 (823 f.)], das LG Hamburg (Urt. v. 03.02.2005 – Az.: 315 O 839/04 = Kanzlei-Infos v. 22.04.2005), das AG Regensburg (Urt. v. 29.06.2004 – Az.: 6 C 295/04) und das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04) bejahen die Haftung für eine Verlinkung auf eine Webseite. Das LG Deggendorf (Urt. 14.9.2004 – Az.: 1 S 36/04 = Kanzlei-Infos v. 20.02.2005) und das LG München II (Urt. v. 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04) dagegen verneinen dies.
Vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 1. April 2004 – Az.: I ZR 317/01) die besondere Konstellation zu entscheiden, ob die Verlinkung im Rahmen eines journalistischen Artikels als rechtswidrig anzusehen ist und hat dies verneint, weil dies die Pressefreiheit gebiete.
Das LG Hamburg hat seine bisherige Rechtsauffassung im aktuellen Fall bekräftigt. Interessant ist die Entscheidung auch deswegen, weil die Beklagtenseite eine Suchmaschine betrieb. Hier stellte sich die Frage, ob diese nicht in den Genuss einer Haftungsprivilegierung kam:
„Zwar dürfte grundsätzlich bei einer Suchmaschine, die sich in aller Regel mit den gesetzten Hyperlinks nicht identifiziert, eine solche Zumutbarkeit nicht gegeben sein. Zum einen sind es die Nutzer, die durch Eingabe eines eigenen Suchwortes zu den Hyperlinks geführt werden; zum anderen dürfte angesichts der Zahl der Websites im WWW eine Kontrolle faktisch nicht möglich sein. Die Kammer teilt insoweit durchaus die Auffassung des Landgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 5. Juni 2001 (…).
Hier liegen die Dinge allerdings anders. Es handelt sich närnüch nicht um eine normale Suchmaschine, die das WWW nach dem gesuchten Stichwort absucht. Vielmehr tauchen in der Trefferliste überhaupt nur diejenigen Homepages auf, deren Inhaber vertraglich an die Antragsgegner gebunden sind und die für die Aufnahme in das Suchbegriffverzeichnis bzw. für die Anzahl der „Klicks“ und die Platzierung in demselben bezahlt haben.
Vor diesem Hintergrund haben die Antragsgegner durchaus die Möglichkeit derartige Vertragsscniüsse abzulehnen und Glücksspielanbieter, die in Deutschland keine Konzession besitzen, abzuweisen.“
Dann erörtern die Hamburger Richter, ob unter „Werben“ iSd. § 284 Abs.4 StGB auch eine bloße Linksetzung auf die ausländische Casino-Seite zu werten sei und bejahen dies:
„Denn auch die oben erwähnte erste Variante ist wettbewerbswidrig. Auch dann, wenn der Sucher selbst das Suchwort „Glückspiele“ eingeben muss, um die Liste der Online-Spieibanken zu erreichen, wird für nichtkonzessioniertes Glückspiel in unzulässiger Weise geworben.“
Ausführliche Informationen zur Haftung von Links auf ausländische Glücksspielseiten erhalten Sie im soeben erschienenen Buch von RA Dr. Bahr „Glücks- und Gewinnspielrecht“. Unter Gewinnspiel & Recht finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.