Jüngste Urteile bestätigen ungeklärte Rechtslage in Sachen Sportwetten in Deutschland

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
ISA-CASINOS stellt Rechtsanwalt Guido Bongers vor.

Rechtsanwalt Guido Bongers wird ab heute seine Publikationen bei der ISA-CASINOS veröffentlichen. Wir freuen uns auf eine neue Bereicherung unsere Web Seite in der Rubrik „Urteile und Publikationen“ und heissen Ihn herzlich Willkommen.

Wichtige Entscheidungen deutscher Gerichte in Sachen Sportwetten im Überblick

Rechtsanwalt Guido Bongers Rechtsanwalt Guido Bongers, der die Beklagten in beiden nachgenannten Verfahren vertreten hat, erzielte bereits im Februar 2002 beim Landgericht Bochum – als erstem Landgericht in Deutschland – ein Urteil, wonach Sportwetten keine Glücksspiele sind. Für RA Bongers war diese Entscheidung – auch wenn sie später durch den BGH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde – ein erster wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Liberalisierung des Sportwettmarktes.

Eine zweite Grundsatzentscheidung in Sachen Sportwetten führte RA Bongers im September 2003 herbei. Das Landgericht Berlin entschied als erstes deutsches Gericht, dass das Vermitteln von Wetten nicht mit dem Veranstalten von Wetten gleichgestellt werden kann. Diese Rechtsauffassung wurde zwischenzeitlich in ebenfalls von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren von den Oberverwaltungsgerichten in Sachsen und Schleswig-Holstein sowie durch das Landgericht Ellwangen bestätigt.

Im Februar 2004 gab es für die Kanzlei Bongers einen weiteren Durchbruch: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied im vorläufigen Rechtschutzverfahren als erstes deutsches Gericht nach der Gambelli-Entscheidung des EuGH, dass das hessische Sportwettgesetz gegen europäisches Recht verstößt.

Zudem erwirkte die Kanzlei Bongers in den Jahren 2004 und 2005 wichtige Beschlüsse und Urteile der Landgerichte Ellwangen, Hamburg, Baden-Baden, Bochum oder Kassel und Köln, in denen all diese Gerichte im Rahmen von Strafverfahren die Unanwendbarkeit von § 284 StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH feststellten.

Bisheriger Höhepunkt der zahlreichen Sportwettverfahren der Kanzlei Bongers war die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im April 2005. Das Bundesverfassungsgericht hob die dortigen Entscheidungen mit Urteil vom 27.04.2005 auf und verwies zur erneuten Entscheidung an die Verwaltungsgerichte zurück. Dieser Beschluss führte im Ergebnis nahezu bundesweit zu einer faktischen Duldung der 1.500 – 2.000 Wettannahmestellen, da jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Beim Verhandlungstermin vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im November 2005 ist RA Guido Bongers einer der prozessbevollmächtigten Anwälte.

LG Bochum: Sportwettenvermittler sind keine Veranstalter von Glücksspielen. AZ: 10 Qs 11/05

Sportwettenvermittler sind laut Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. August 2005 keine Veranstalter von Glücksspielen. Mit diesem Ergebnis hat das Gericht den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 2. März 2005 bestätigt und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese hatte einem Sportwettenvermittler zur Last gelegt, gewerbsmäßig und ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiele veranstaltet zu haben. Er hatte in einer Spielhalle einen Sportwettautomat der Firma Cashpoint Sportwetten aufgestellt.

Das Amtsgericht Bochum hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt mit dem Hinweis auf den fehlenden objektiven Tatbestand des „Veranstaltens“. Der Beklagte habe weder organisatorisch noch wirtschaftlich Einfluss auf die Ausgestaltung der Wetten gehabt. Diese Rechtsauffassung wurde nun durch das Landgericht Bochum bestätigt. Darüber hinaus bekundete das Landgericht Bochum erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei Sportwetten um Glückspiele handele, wie es bei der Anwendung des § 284 StGB vorausgesetzt werde. Es sei fraglich, ob beim Ergebnis des Wettausgangs der Zufall im Vordergrund stehe, oder nicht auch Fähigkeiten, Kenntnisse und Informationsstand der Mitspieler eine Rolle spielten.

VG Stuttgart: Aufschiebende Wirkung der Vollstreckung gegen Sportwettenvermittler bleibt bestehen. AZ: SP 14/05 – SB – N

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. Juli 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Sportwettenvermittlers gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wiederhergestellt. Das Gericht führt in seiner Begründung an, dass keinesfalls von einer „sicheren Einschätzung“ der Rechtslage ausgegangen werden könne und beruft sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005, in dem die Anwendbarkeit von § 284 StGB aus europarechtlichen Gründen für zweifelhaft gehalten wird. Vor diesem Hintergrund sei dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller höheres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung der mit Sportwetten verbundenen Gefahren. Eine Vollziehung, die dem Unternehmen der Antragsteller die wirtschaftliche Grundlage entziehen würde, sei angesichts der ungeklärten Rechtslage nicht vertretbar. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeshauptstadt Stuttgart.