Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften weist Klage der Sportwetten GmbH Gera gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ab

Rechtsanwalt Robert Dübbers

Teichsheide 17
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Das europäische Markenrecht sieht vor, dass eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag für nichtig erklärt wird, wenn sie eingetragen worden ist, obgleich sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Dabei reicht es aus, wenn dies nur in einem Teil der Gemeinschaft der Fall ist.

1999 hatte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) auf Antrag der Intertops Sportwetten GmbH ein Bildzeichen mit der Aufschrift „INTERTOPS“ für die Dienstleistungen eines Buchmachers und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wetten aller Art als Gemeinschaftsmarke eingetragen. In Deutschland war zu dieser Zeit die Sportwetten GmbH Gera Inhaberin der Marke „INTERTOPS SPORTWETTEN“. Sie beantragte bei dem HABM die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke. Diese verstoße nämlich gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten in Deutschland als Teil des Gemeinschaftsgebiets, da die Intertops Sportwetten GmbH dort keine Erlaubnis für die entsprechenden Dienstleistungen besitze und sie deshalb im Bundesgebiet nicht anbieten oder bewerben dürfe. Die Beschwerdekammer des HABM wies die Beschwerde der Sportwetten GmbH Gera jedoch zurück.

Dem schloss sich jetzt das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an. Dass die Intertops Sportwetten GmbH keine deutsche Erlaubnis für Sportwetten besitze, begründe keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten im Sinne der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Dieser Umstand beziehe sich nämlich nicht auf die Marke selbst, so dass es darauf für die Beurteilung des Falles im europäischen Markenrecht nicht ankomme. Allerdings sei die Gemeinschaftsmarkenverordnung auch kein Hindernis dafür, die Nutzung der Marke nach dem nationalen Ordnungsrecht eines Mitgliedsstaates zu untersagen.

Man darf gespannt sein, ob die Sportwetten GmbH Gera Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird, über das der Europäische Gerichtshof entscheiden müsste.

Quelle: Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-140/02 Sportwetten GmbH Gera / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) (HABM), Pressemitteilung Nr. 76/05 v. 13. September 2005