
Das europäische Markenrecht sieht vor, dass eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag für nichtig erklärt wird, wenn sie eingetragen worden ist, obgleich sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Dabei reicht es aus, wenn dies nur in einem Teil der Gemeinschaft der Fall ist.
1999 hatte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) auf Antrag der Intertops Sportwetten GmbH ein Bildzeichen mit der Aufschrift „INTERTOPS“ für die Dienstleistungen eines Buchmachers und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wetten aller Art als Gemeinschaftsmarke eingetragen.
Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 21. Februar 2005 hatte die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 01.04.2005 zwei Bielefelder Sportwettvermittlungsbüros durchsuchen lassen. Der betroffene Wettvermittler legte gegen die Durchsuchung Beschwerde ein, der jedoch das Amtgericht zunächst nicht abhalf.
Das Landgericht Bielefeld fand dann aber deutliche Worte.
Anders als zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg, wo die örtlichen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden für Untersagungsverfügungen gegen Sportwettvermittlungsbüros privater Anbieter zuständig sind, liegt in Niedersachsen die Zuständigkeit nach Abschaffung
der Bezirksregierungen allein beim Innenministerium. Niedersachsen kann daher auf neue Entwicklungen in der Rechtsprechung schneller reagieren als
andere Länder. Zudem haben die Beamten des niedersächsischen Innenministeriums besondere Sachkunde, da sie sich schwerpunktmäßig mit dem Glücksspielrecht befassen.
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