„Denn § 284 StGB ist nach Auffassung der Kammer, jedenfalls soweit er – wie vorliegend die in Deutschland stattfindende Vermittlung von Sportwetten eines in einem anderen europäischen Mitgliedstaat ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalters erfasst […], nicht mit Europarecht vereinbar und deshalb nicht anzuwenden. Denn ein derartiges strafbewährtes Verbot stellt für einen in einem anderen europäischen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter von Sportwetten sowie für den Vermittler dieser Sportwetten im Inland eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach den Artikeln 43 und 49 EG dar, welche nach der Rechtsprechung des EUGH, insbesondere der so genannten „Gambelli-Entscheidung“ (EUGH, Urteil vom 06.11.2003 – Rs C-243/01) nur zulässig ist, wenn sie a) auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt ist, b) geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, c) nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist und d) in nicht diskriminierender Weise angewandt wird.“
Diese Voraussetzungen sieht das Landgericht nicht erfüllt. Ohne die Fragen des deutschen Verfassungsrechts, über die derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht gestritten wird, überhaupt nur zu erwähnen, hat es deshalb den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben und angeordnet, dass die sichergestellten Gegenstände und Beweismittel wieder herausgegeben werden müssen.
Das Landgericht Kassel liegt damit auf einer Linie mit weiteren hessischen Gerichten, insbesondere auch des am gleichen Ort ansässigen Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.
Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht möglichst bald für Klarheit sorgt, damit es zu überflüssigen Durchsuchungsaktionen wie in Korbach nicht mehr kommt.