Belgischer Schiedshof hält Glücksspielmonopol in Belgien für europarechtskonform

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Der belgische Schiedshof (Cour d’arbitrage de Belgique/Arbitragehof van België, entspricht dem Bundesverfassungsgericht) hat mit Urteil vom 10. März 2004 (Urteil Nr. 33/2004; Geschäfsverzeichnis Nr. 2552 und 2555) entschieden, dass das aus Art. 7 des Gesetzes vom 19.04.2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie (nachstehend: „RatNatG“ ´genannt) zu deren Gunsten bestehende Monopol, Glücksspiele über das Internet anzubieten, mit den durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten im Einklang steht. Dieses Urteil liegt nunmehr in einer deutschen Übersetzung vor. Die tragenden Feststellungen des höchsten belgischen Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Art. 7 des RatNatG sieht vor, dass ausschließlich die Nationallotterie berechtigt ist, öffentliche Lotterien, Glücksspiele, Wetten und Wettbewerbe über „Instrumente der Informationsgesellschaft“ zu organisieren. Zu den „Instrumenten der Informationsgesellschaft“ zählt u.a. auch das Internet, so dass es von Gesetzes wegen ausschließlich der staatlichen Nationallotterie erlaubt ist, Glücksspiele „online“ anzubieten. Zumindest hinsichtlich der Vermarktung von Glücksspielen über das Internet besteht somit in Belgien ein dem deutschen System vergleichbares Glücksspielmonopol zugunsten einer staatlichen Institution.

Einige private Anbieter von Glücksspielen haben im Klagewege beantragt, u.a. Art. 7 RatNatG für nichtig zu erklären. Zur Begründung führten die Klä-ger u.a. aus, dass für das durch diese Vorschrift begründete Monopol der Nationallotterie, Glücksspiele mit Hilfe der Instrumente der Informationsgesellschaft zu organisieren, keine angemessene Rechtfertigung bestünde. Das zuerkannte Monopol ließe sich vor allen Dingen nicht mit der Absicht des Gesetzgebers begründen, die Spielsucht zu bekämpfen, die Spieler zu schützen oder die gesellschaftliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Daher verstoße das Monopol auch gegen die im EG-Vertrag festgelegten Grundfreiheiten, insbesondere die Rechte auf Freiheit der Dienstleistung und Freiheit des Wettbewerbs.

Die in dem Verfahren beigeladenen Vertreter der Nationallotterie haben hingegen die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Bestimmung nicht die Art. 43 und 49 des EG-Vertrags verletze. In den meisten europäischen Länder hätten die nationalen Gesetzgeber die Internet-Glücksspiele restriktiv behandelt, indem sie nur den Staatslotterien die Möglichkeit ein-räumten, im Internet aktiv zu sein. Diese Tendenz – (der sich auch der deutsche Gesetzgeber angeschlossen hat Anm. d. Verf.)- stimme voll mit der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft überein. Insbesondere sei es nicht per se zu beanstanden, dass staatliche Glücksspielunternehmen Einnahmen erzielten. Insoweit könne aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abgeleitet werden, dass aus staatlichen Glücksspielaktivitäten keine Umsätze und Gewinne generiert werden dürften.
Der belgische Schiedshof hat in diesem Sinne entschieden und den Bestrebungen der privaten Glücksspielanbieter auf Zulassung ihrer Aktivitäten „mit Mitteln der Informationstechnologie“ (gemeint ist: über das Medium des Internets – Anm. d. Verf.) in Belgien eine klare Absage erteilt. Er bestätigt die Rechtmäßigkeit des Monopols der Nationallotterie, Glücksspiele über das Internet anzubieten, und qualifiziert dieses ausdrücklich als europarechtskonform.

Zur Begründung führen die belgischen Richter aus, dass es vom Gesetzgeber erklärtes Ziel dieser Monopolisierung sei, eine effiziente „allgemeine“ Kanalisierungspolitik zu betreiben, wobei die Spieler durch das Angebot einer wettbewerbsfähigen und attraktiven Nationallotterie angezogen werden sollen. Auf diese Weise sollen die Tätigkeiten der zugelassenen „auf Gewinn ausgerichteten“ privaten Betreiber von Glücksspielen und Sportwettbewerben im Zaum gehalten werden (B.11.1 ff).

Ganz ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland dienen also die das private Glücksspiel einschränkenden gesetzlichen Regelungen der Kanalisierung des Spieltriebs hin zu gesetzlichen Angeboten, der Eindämmung der Gefahr der Spielsucht in der Bevölkerung und der Gewährleistung eines ordentlichen Spielbetriebs zum Schutz vor Straftaten. Diese Belange des Allgemeinwohls rechtfertigen nach Auffassung des Schiedshofes auch eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfrei-heiten (B.11.4 f.).

Insoweit führen die belgischen Verfassungsrichter aus, dass das durch Art. 7 begründete Monopol sachdienlich hinsichtlich der durch den Gesetzgeber verfolgten Ziele sei. Indem der Gesetzgeber nur der Nationallotterie das Recht erteile, „über Instrumente der Informationsgesellschaft“ Lotterien, Glücksspiele, Wetten und Wettbewerbe zu organisieren, sichere er die „Einbettung“ der Spielsucht. Der Gesetzgeber sei nämlich davon ausgegangen, dass ein einfaches Verbot einerseits nicht der soziologischen Wirklichkeit entspreche und andererseits Kontrolle über den Glücksspielsektor unmöglich mache. Ein grundsätzliches Verbot überließe den Spieler sich selbst sowie einem sich in der Illegalität entwickelnden Sektor. Sich darüber hinaus dafür zu entscheiden, nur der Nationallotterie dieses Recht zu gewähren, sei zu rechtfertigen, da die Nationallotterie der direkten Aufsicht der Regierung unterliege, so dass ausreichende Möglichkeiten bestünden, die von der Nationallotterie „über Instrumente der Informationsgesellschaft“ organisierte Glücksspiele zu regeln und zu kontrollieren, während die Kontrolle eines Privatbetreibers schwieriger durchzuführen sei (B.11.2).

Nach Auffassung des Schiedshofs sei daher auch ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften ausgeschlossen. Insoweit heißt es in dem Urteil (B11.4):

„Das angefochtene Gesetz hat eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird deutlich, dass Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos auf nationale Bürger und Bürger der Gemeinschaft anwendbaren Maßnahmen ergeben, nur dann zulässig sind, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgehen. Überdies ist es erforderlich, dass die Einschränkungen, die sich auf solche Gründe und auf die notwendige Vermeidung von gesellschaftlichen Problemen stützen, geeignet sind, diese Zielsetzungen zu erreichen.“

Unter ausdrücklicher Hervorhebung dieser Rechtsprechung des EuGH in Sachen Gambelli führt der belgische Schiedshofs sodann weiter aus, dass das angefochtene Monopol hinreichend gerechtfertigt sei. Es Heißt dort (B 11.4, letzter Abs):

„Die angefochtene Maßnahme ist vernünftig und gerechtfertigt. Der Gesetzgeber konnte nämlich den Standpunkt vertreten, dass die Zuerkennung eines Exklusivrechts an die Nationallotterie in Verbindung mit der Erteilung der obengenannten Aufträge bezüglich der Vorbeugung gegen Spielsucht bewirken würde, dass verbotene Glücksspiel auf kohärente und systematische Weise beschränkt würden und dass verhindert werden könne, dass sie zu betrügerischen und kriminellen Zwecken vertrieben würden.“

Die Entscheidung des belgischen Schiedshofs ist auf der ganzen Linie zu begrüßen. Sie reiht sich nahtlos in die Reihe europäischer Entscheidungen oberster Gerichtshöfe ein, die eine dem deutschen Glücksspielsystem vergleichbare Monopolisierung als mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in Sachen Gambelli für gerechtfertigt erachten. Insoweit ist auf die Urteile des Obersten Gerichtshofs der Niederlande (Urteil vom 18.02.2005, C 03/306 HR), des Obersten Finnischen Gerichtshofs (Urteil vom 24.02.2005, KKO: 2005: 27) und des obersten Kassationsgerichts Italiens (Urteil vom 26.04.2004, Urteil Nr. 11, Reg.-Nr.: 31132/03) hinzuweisen.

Darüber hinaus steht die Entscheidung auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.04.2004, GRUR 2004, 693 – Schöner Wetten), der ebenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze aus der Gambelli-Rechtsprechung des EuGH das faktisch bestehende Glücksspielmonopol in der Bundesrepublik Deutschland als mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt hat.