Der belgische Schiedshof (Cour d’arbitrage de Belgique/Arbitragehof van België, entspricht dem Bundesverfassungsgericht) hat mit Urteil vom 10. März 2004 entschieden, dass das aus Art. 7 des Gesetzes vom 19.04.2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie zu deren Gunsten bestehende Monopol, Glücksspiele über das Internet anzubieten, mit den durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten im Einklang steht.