Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts in dem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) war alleine deutsches Verfassungsrecht. Das Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Rechtfertigung einer Grundrechtseinschränkung einerseits und einer Einschränkung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten parallel läuft. Insoweit hat das Verfassungsgericht mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit inzident auch eine fehlende Rechtfertigung der Einschränkung der europäischen Grundfreiheiten, hier insbesondere der bei Wettdienstleistungen maßgeblichen Dienstleistungsfreiheit, bejaht.
