Historischer Gesetzesentwurf (2007) in Schleswig-Holstein zur Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrags nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Historischer Gesetzesentwurf (2007) in Schleswig-Holstein zur Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrags nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Als nunmehr drittes Verwaltungsgericht in Deutschland hat die 4. Kammer des VG Stuttgart mit Beschluss vom 24.07.2007 dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung im Bereich des Sportwettenrechts vorgelegt. Bemerkenswert an diesem Vorgang ist die Tatsache, dass nicht einmal zwei Wochen zuvor die 1. Kammer des VG Stuttgart (Beschluss vom 12.07.2007, 1 K 1652/05) unter Vorsitz der Präsidentin des VG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg entschieden hatte, dass die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter derzeit in Baden-Württemberg untersagt werden kann.
Thüringen legt einen Entwurf für ein neues Glücksspielgesetz vor. Erfahren Sie, warum das Bundesverfassungsgericht die damalige Gesetzesänderung forderte.
Bayern legt einen neuen Gesetzesentwurf zur Ausführung des GlüStV vor. Erfahren Sie hier die Details zur Umsetzung des Bundesverfassungsgericht Urteils.
Mit Beschluss vom 01.Juni 2007 (Az. 1 Bs 107/07) hat das OVG Hamburg erneut bekräftigt, dass die Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettanbieter rechtmäßig sind. Insbesondere werden die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 28.03.2006 eingehalten. Das derzeitige Werbeverhalten wird ausdrücklich nicht beanstandet. Bemerkenswert ist der Beschluss des OVG Hamburg gerade deshalb, weil ausdrücklich auf die Stellungnahmen der Kommission im Notifizierungsverfahren betreffend den aktuellen Entwurf des Staatsvertrags sowie im Vertragsverletzungsverfahren eingegangen wird.
In seiner soeben bekanntgewordenen Entscheidung vom 26.03.2007 (Az.: 1 Bvr 2228/02) hat das Bundesverfassungsgericht das Spielbankenmonopol in Bayern als verfassungskonform bezeichnet. Dieses staatliche Spielbankenmonopol sei ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung eines konsequenten Spielerschutzes und zur Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können. Wenn daneben auch das Ziel verfolgt werde, die Erträge aus dem öffentlichen Glücksspiel der Allgemeinheit zugute kommen zu lassen, begründe dies keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit Beschluss vom 26.März 2007 (1 BvR 2228/02) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass dem in Bayern bestehenden staatlichen Spielbankenmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen. Wörtlich: „Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern dienen die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit mehreren heute zugestellten Beschlüssen vom 19. Oktober 2006 (Az. 2 BvR 2023/06, 2 BvR 2039/06 und 2 BvR 2067/06) Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfahren betreffen Sportwettenvermittler, die binnengrenzüberschreitend Verträge über Sportwetten an in einem anderen EU-Mitgliedstaat staatlich zugelassenen und dort laufend überwachten Buchmacher vermittelt hatten.
Nach der Grundlagen-Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Glücksspiel-Monopols in Bayern (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) im März 2006 und im Juli 2006 für Baden-Würrtemberg (Kanzlei-Infos v. 14.07.2006) hat das BVerfG in einem aktuellen Beschluss (Beschl. 02.08.2006 - Az.: 1 BvR 2677/04) nun noch einmal klargestellt, dass die dort aufgestellten Grundsätze nahtlos auf die Sportwetten-Gesetze der anderen Bundesländer übertragbar sind. Im konkreten Fall hat es die gesetzlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt:
Alle hatten gehofft, dass die rechtliche Unsicherheit auf dem deutschen Sportwettenmarkt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beendet würde. Sieht man sich die Rechtslage vor und nach der März-Entscheidung des BVerfG zum Sportwettenmonopol an, möchte man fast meinen, dass sich die Situation mit der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts noch weiter verschlechtert hat. Selbst Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte nach einem Bericht der Berliner Zeitung Monate nach der Entscheidung des BVerfG, es gebe viele Unsicherheiten hinsichtlich der Legalität privater Buchmacher.
Das Verwaltungsgericht München hat gestern in mehreren Urteilen ablehnende Bescheide des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben. Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretenen Kläger hatten beantragt, Sportwetten auch an Kunden in Bayern anbieten zu dürfen (Az. M 16 K 04.6138) bzw. von Bayern aus an einen österreichischen Buchmacher vermitteln zu dürfen (Az. M 16 K 05.69). Die Kläger hatten sich gegenüber dem Innenministerium auf die ihm bzw. dem Vertragspartner erteilte österreichischen Buchmacherbewilligung berufen.
Soeben wurde das Urteil des OLG Köln verkündet, in dem die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG (WestLotto) gegen die Firma I.C. Ltd. u.a. Unterlassungsansprüche wegen der Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels geltend gemacht hat. Bei der beklagten Sportwettenveranstalterin handelt es sich um ein Unternehmen, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat und dort über eine Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt. Diese Angebot verbreitet sie u.a. auch via Internet in Deutschland.