In den beiden ersten Klageverfahren entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2008, die von der Bielefelder Kanzlei KARTAL geführt wurden (3 K 1570/06 und 3 K 1572/06) zugunsten der privaten Sportwettenvermittler. Dieser Entscheidung gingen die Eilverfahren voraus, in denen den Klägern die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom Verwaltungsgericht Minden gewährt worden waren, diese Entscheidungen wurden jedoch von der Beschwerdeinstanz geändert.