Gesetzesentwurf: Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) festgestellt, dass das Sportwettenmonopol der Länder in seiner damaligen Ausgestaltung – mangels konsequenter Ausrichtung am legitimen und besonders wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung von Suchtgefahren – nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG vereinbar war. Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen sämtliche Glücksspielangebote aller Länder und gelten bis zur Neuregelung des Glücksspielwesens unverändert fort. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisherige Rechtslage – trotz Verstoßes gegen Art. 12 GG – für einen Übergangszeitraum anwendbar bleibt. Der Übergangszeitraum und damit zugleich die Frist zur Neuregelung des Glücksspielwesens endet am 31. Dezember 2007.

Ein verfassungsmäßiger Zustand kann nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch eine gesetzliche Ausgestaltung des Glücksspielmonopols, die konsequent am Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und der Begrenzung der Spielleidenschaft ausgerichtet ist, hergestellt werden. Zu einer solchen Ausgestaltung gehören insbesondere auch Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung der Glücksspielangebote. Die Einhaltung dieser Anforderungen hat der Gesetzgeber durch geeignete Kontrollinstanzen – mit ausreichender Distanz zu fiskalischen Interessen – sicherzustellen.

Der inzwischen von allen Regierungschefs der Länder unterzeichnete Glücksspielstaatsvertrag ist konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht und dem Spielerschutz ausgerichtet und erfüllt auch die weiteren bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben (z. B. Art und Zuschnitt der Glücksspielangebote, Beschränkungen des Vertriebs). Der Staatsvertrag wird durch das Glücksspielgesetz (Artikel 1) in Landesrecht transformiert.

Die Regelungsbefugnisse sowie die Regelungserfordernisse der einzelnen Länder berücksichtigt das Lotterie- und Sportwettengesetz (Artikel 2). Es bestimmt die Organisation des Glücksspielangebotes, enthält nähere Bestimmungen zur Suchtprävention und zur Suchtforschung sowie zur
Glücksspielaufsicht.

Schließlich werden die auf Grund des Staatsvertrages für die Spielbanken notwendigen Regelungen durch eine Neufassung des Spielbankgesetzes berücksichtigt (Art. 3).

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