Die 5. Kammer des Landgerichts München hat mit Beschluss vom 09.02.2009 (5 Qs 3/09) entschieden, dass der in diesem Verfahren Beschuldigte für die Durchsuchung seiner Geschäftsräume in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit dem Grunde nach zu entschädigen ist. Das Landgericht München hat somit die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen gleichlautenden Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.01.2009 als unbegründet verworfen.