Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte, Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 4.09.2008, Az. 2 BvR 1321/07, die Verfassungsbeschwerde in dem Musterverfahren „Bestandskraftdurchbrechung von Umsatzsteuerbescheiden“ nicht zur Entscheidung annahm, wird von Beratern vermehrt die Frage nach einem Schadensersatzanspruch der Aufstellunternehmer von Geldspielgeräten gegen die Bundesrepublik Deutschland (Staatshaftung) diskutiert.
Der Grund für einen eventuellen Staatshaftungsanspruch wird in der rechtswidrigen Umsetzung des Art. 13 Teil B lit. f) der Sechsten EU-MwSt.-Richtlinie durch § 4 Nr. 9 lit. b) UStG a.F. gesehen. Berater drängen ihre Mandanten bei der Entschlussfindung, ob Klage erhoben werden soll, häufig zur Eile, weil angeblich zum 31.12.2008 Verjährung eintreten könne. Durch die Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Linneweber mit Urteil vom 17.02.2005, verb. Rs. C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, sei die Verletzung des Europarechts eindeutig geworden, so dass von diesem Zeitpunkt an ein „qualifizierter“ Rechtsverstoß vorliege, der einen Staatshaftungsanspruch begründe und die dreijährige Verjährungsfrist in Gang setze.

Unseres Erachtens bedarf es sorgsamer Prüfungen und Überlegungen, ob noch vor Jahresende Klage erhoben werden sollte. Insbesondere sehen wir die Erfolgsaussichten einer Staatshaftungsklage kritischer als manche Berater. Aufstellunternehmern empfehlen wir nachdrücklich, sich mit einem mit der spezifischen Thematik vertrauten Rechtsanwalt zu beraten, um das weitere Vorgehen in dem jeweiligen individuellen Fall zu besprechen.

Sollte man trotz aller Bedenken dem Grunde nach vom Vorliegen eines Anspruchs ausgehen, müssen alle Automatenaufstellunternehmer, die – nicht zuletzt auf Anraten der Verbände – noch laufende Einspruchsverfahren beim Finanzamt oder Klageverfahren beim Finanzgericht anhängig haben, ohnehin wohl keine Verjährung befürchten, weil der Lauf der staatshaftungsrechtlichen Verjährung für die Dauer des Einspruchsverfahrens / Klageverfahrens gehemmt sein dürfte.

Einzelheiten, insbesondere unsere Bedenken gegen eine Staatshaftungsklage, können dem BA-Rundschreiben-Nr.: 047/08 vom 19.12.2008 entnommen werden.