Im Jahr 2008 durfte die private Vermittlung von Sportwetten nicht verboten werden, weil zu diesem Zeitpunkt die verfassungs- und europarechtlichen Voraussetzungen für das staatliche Sportwettmonopol nicht vorlagen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die damals zuständige Kreisverwaltung untersagte der Klägerin im November 2006 den Betrieb ihre Annahmestelle für einen in Malta ansässigen Sportwettenanbieter.