Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG gegen Glücksspielrecht in Berlin und Niedersachsen nicht angenommen

Tipp24 geht weiterhin von Europarechtswidrigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrags aus

(Hamburg, 22. Oktober 2008) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 entschieden, eine Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG gegen verschiedene Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und der Ausführungsgesetze in Niedersachsen und Berlin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschluss wurde dem Unternehmen am 22. Oktober zugestellt. Zeitpunkt und Ausgang der Entscheidung waren für Tipp24 unerwartet.

Die Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG richtete sich unter anderem gegen das Internetvermittlungsverbot und die Erlaubnispflicht für die gewerbliche Lotto-Vermittlung, das Internetwerbeverbot, die Werbebeschränkungen, die Beschränkung auf das Landesgebiet sowie gegen Übergangsvorschriften für die Lottovermittlung im Internet in den beiden Bundesländern.

Das Gericht begründete die Nichtannahme damit, dass die schwerwiegenden Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit angesichts der gesetzlichen Ziele der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht gerechtfertigt und verhältnismäßig seien. Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Vereinbarkeit des Glücksspiel-Staatsvertrags und der Landesvorschriften mit dem Europarecht, die von mehreren Verwaltungsgerichten in Frage gestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte bereits am 22. September 2008 die Berliner Vorschriften, die jetzt vom Bundesverfassungsgericht auf die Vereinbarkeit mit den Grundrechten überprüft worden sind, für unanwendbar erklärt. Jens Schumann, Vorstandsvorsitzender der Tipp24 AG: „Sowohl die Entscheidung an sich als auch deren Ausgang kamen für uns völlig unerwartet, nachdem wir einen wesentlichen Etappensieg beim Verwaltungsgericht in Berlin erzielen konnten. Das Berliner Urteil bleibt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unberührt, da es auf europarechtlichen Erwägungen basiert. Wir gehen weiterhin von der Europarechtswidrigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrags und der Landesvorschriften aus.“
Für das Unternehmen ergeben sich keine unmittelbaren Änderungen im Geschäftsbetrieb.

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