Bundesverfassungsgericht stellt fest: „Untersagung der Vermittlung von Sportwetten aus Bayern an die Sportwetten Gera GmbH ist verfassungswidrig“

Am 22.11.2007 wurde durch das BVerfG eine mit Spannung erwartete Entscheidung zur Vermittlung von Sportwetten an die Sportwetten Gera GmbH getroffen. Ein Vermittlungsunternehmen hatte aus dem Freistaat Bayern heraus im Jahre 2002 Sportwetten an die Sportwetten Gera GmbH vermittelt. Das BVerwG hatte hierzu am 21.06.2006 geurteilt, dass die von der Stadt Nürnberg ausgesprochene Untersagungsverfügung gegen das Vermittlungsunternehmen rechtmäßig gewesen sei und die Vermittlungstätigkeit ordnungsrechtlich untersagt werden konnte.

Das BVerfG hatte nunmehr zu entscheiden, ob das Vermittlungsunternehmen durch diese Entscheidung in Grundrechten betroffen ist und mithin die Untersagung der Vermittlungstätigkeit, welche vom BVerwG bestätigt wurde, rechtmäßig erfolgte.

Das BVerfG führt in der Entscheidung sinngemäß, ausgehend von den Grundsätzen der Entscheidung vom 28.03. 2006 aus, dass vor der Entscheidung vom 28.03.2006 eine verfassungswidrige Situation bestanden habe und darausfolgend eine hierauf gestützte Untersagung verfassungswidrig war. Hierdurch ist das Vermittlungsunternehmen hinsichtlich eines Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 I GG betroffen.

Eine weitere Analyse der Entscheidung gibt jedoch auch Anlass zu folgendem juristischen Schluss. Wenn dem Vermittlungsunternehmen vor dem 28.03.2006 die Vermittlung nicht hätte untersagt werden dürfen, dann ist im Umkehrschluss auch eine Annahme dieser Sportwetten und mithin ein unbegrenztes Angebot der Sportwetten Gera GmbH zulässig und rechtmäßig gewesen. Wenn das Vermittlungsunternehmen die Sportwetten aus dem Freistaat Bayern vermitteln durfte, dann durfte die Sportwetten Gera GmbH auch ein derartiges Angebot vorhalten.

Im übrigen gibt das BVerfG in seiner Prüfungsabfolge sinngemäß folgenden weiteren Hinweis. Wenn nicht bereits das Vermittlungsunternehmen aus Art. 12 I GG betroffen gewesen wäre und bereits aus diesen Gründen der Verfassungsbeschwerde stattzugeben war, müsste eine weitere Prüfung dahingehend erfolgen, ob nicht eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin aufgrund der vom BVerwG nicht beigemessenen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Legalisierungswirkung der Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH vorliegt. Diese weitere Prüfung war vom BVerfG jedoch aufgrund der Verletzung und Betroffenheit des Vermittlungsunternehmens in seinen Rechten aus Art. 12 I GG nicht mehr vorzunehmen.

Für das Vermittlungsunternehmen und die Sportwetten Gera GmbH geht die Bedeutung dieser Entscheidung über die grundsätzlichen Aussagen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.03. 2006 hinaus. Es verbindet zum einen die juristische Kritik an der nun unrichtigen Entscheidung des BVerwG vom 21.06.2006. Weiterhin zeigt es jedoch auf, dass die weitere Prüfungsreihenfolge nunmehr darin besteht, die (bundesweite) strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Legalisierungswirkung der Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH zu prüfen. Nur aufgrund der bejahenden Grundrechtsverletzung des Vermittlungsunternehmens aus Art.12 GG prüfte das BVerfG hier nicht weiter.
Die Beschwerdeführerin hatte in diesem Verfahren auch das von Prof. Horn im Auftrag der Sportwetten Gera GmbH erstellte Rechtsgutachten zur Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH vorgelegt. Prof. Horn kommt in diesem Gutachten sinngemäß dazu, dass die der Sportwetten Gera GmbH erteilte Erlaubnis bestandskräftig, unabänderlich und unwiderruflich erteilt ist und eine bundesweite Tätigkeit ermöglicht.

Die Sportwetten Gera GmbH sieht sich durch die Entscheidung des BVerfG in seiner bisherigen Auffassung bestärkt. Andreas Pietsch teilte hierzu auf Anfrage mit, dass er von der bundesweiten Legalisierungswirkung der Erlaubnis überzeugt ist und davon ausgeht, dies auch zukünftig gerichtlich bestätigt zu bekommen. Das BVerfG hat die Prüfungsreihenfolge vorgegeben, meint Andreas Pietsch. Wir werden daher gestützt auf die Erlaubnis unsere Rechtsauffassung weiter vertreten teilt er mit. Andreas Pietsch sieht in dieser Entscheidung des BVerfG einen deutlichen Hinweis, dass die Bestrebungen der Bundesländer die DDR Glücksspielerlaubnis der Sportwetten Gera GmbH zu reduzieren und in Frage zu stellen keinen Erfolg haben werden.

VDSD e.V.
R. Nitzschke