Im konkreten Fall hat es die gesetzlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt:
„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – (NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Die dortigen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu.
Entgegen der vom Oberverwaltungsgericht – vorläufig – zugrunde gelegten Einschätzung ist danach die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Nordrhein-Westfalen als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen.
Auch im nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz (…) fehlt es sowohl in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung geltenden, als auch in der aktuellen Fassung )…) an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Nordrhein-Westfalen zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (…)
Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (…) ausgeglichen (…).“