BVerfG: Lotterie-Staatsvertrag verfassungswidrig?

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das BVerfG (Beschl. v. 10.01.2006 – Az.: 1 BvR 939/05) hatte über die Verfassungsmäßigkeit des Lotterie-Staatsvertrages (LotterieStV) zu entscheiden.

Mehrere gewerbliche Spielvermittler hatten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um insb. § 14 LotterieStV außer Kraft zu setzen. Neben einer Vielzahl von neuen Regelungen sieht der zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene LotterieStV u.a. vor, dass gewerbliche Spielvermittler zwingend 2/3 der Spielbeiträge an den eigentlichen Veranstalter abzuführen haben.

Diese Bestimmung wollten die Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz ausgesetzt wissen.

Das BVerfG hat diesem Antrag aus formal-juristischen> Gründen nicht stattgegeben:

„(…) Das Bundesverfassungsgericht [kann] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (…)

Allerdings sind mit einer gesetzlichen Regelung einhergehende wirtschaftliche Nachteile Einzelner im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung von Normen zum gemeinen Wohl zu begründen (…. Dies kann anders sein, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (…).

Angesichts dieser Anforderungen ermangelt es dem Antrag jedoch an einer hinreichend substantiierten Darlegung sowohl eines auf die Weiterleitungspflicht zurückzuführenden schweren Nachteils als auch des (…) zur Abwehr eines solchen geforderten dringenden Gebotenseins des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.“

Anders als andernorts z.T. kolportiert, beschäftigt sich das Gericht somit gerade nicht mit der Verfassungsgemäßheit des LotterieStV. Vielmehr lehnt es den Anspruch schon im Vorwege ab.

Somit ist weiterhin offen, ob die neuen Bestimmungen des LotterieStV nun verfassungswidrig sind oder nicht.