Das Bundesverfassungsgericht hat heute die seit Langem erwartete Entscheidung in Sachen Sportwetten verkündet. Wie bereits mehrfach in unserem Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ berichtet, betrifft das Verfahren eine Buchmacherin aus München, Frau Katzinger-Göth, die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingelegt hatte (Az. 1 BvR 1054/01). Sie berief sich darin insbesondere auf die in Art. 12 Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit.
Die Kernaussagen des Bundesverfassungsgerichts:
– Staatliches Wettmonopol in der bisherigen Form verfassungswidrig
– Übergangsregelung bis Ende 2007
– ODDSET darf nicht mehr werben, sondern nur noch sachlich informieren
– Alternativen und Kriterien für eine Neuregelung / Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
– Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten darf verboten werden
– Strafbarkeit nach § 284 StGB sollen Strafgerichte entscheiden
Die Bedeutung der Entscheidung:
Die bisherige Regelung bezüglich Sportwetten und vor allem die tatsächliche Ausgestaltung ist nicht mit der in Art. 12 Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit vereinbar. Insbesondere wird die Wettleidenschaft von den staatlichen Anbietern nicht konsequent begrenzt und die Wettsucht bekämpft. Die bisherige Werbung für ODD-SET, mit der zum Wetten angereizt und ermuntert wird, ist unzulässig. Die bisherige Rechtslage ist verfassungswidrig. Bis Ende 2007 muss der Gesetzgeber daher das Recht der Sportwetten neu regeln. Entweder muss das Wettmonopol konsequent am Ziel der Wettsuchtbekämpfung ausgerichtet werden oder es sind private Veranstalter zuzulassen. Bis dahin darf für ODD-SET nicht mehr geworben werden sondern es darf über das staatliche Wettangebot nur noch sachlich informiert werden. Ordnungsrechtlich darf gegen Wettannahmestellen vorgegangen werden. Die strafrechtliche Beurteilung bleibt den Strafgerichten überlassen.
Die rechtlichen Konsequenzen des Urteils (u. a. auf die laufenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren) werden wir in einem weiteren Newsletter noch näher erläutern.
Rechtsanwalt Arendts steht für weitere Auskünfte zu der Bedeutung und den Konsequenzen des Urteils gerne zur Verfügung (Tel. 0700 / W E T T R E C H T).