Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller
In Abänderung eines Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 23. November 2010 Stellung zur Frage eines Erlaubnisvorbehalts als Begründung für die Versagung von einstweiligen Rechtsschutz genommen. Einige Oberverwaltungsgerichte haben jüngst entschieden, dass selbst unter Annahme einer Rechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, die genehmigungslose Betätigung im Glücksspielwesen sei es als Veranstaltung oder Vermittlung zu untersagen ist. Dem ist das Verwaltungsgericht Berlin entgegengetreten und den Rechtsauffassungen der Verwaltungsgerichte Hamburg und Halle insoweit beigetreten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2010 – deren schriftliche Gründe liegen zwar noch nicht vor – stützt diese Rechtsauffassung, denn ansonsten hätten die Richter nicht auf Zurückverweisung an das Berufungsgericht erkannt.
VG Berlin Beschluss vom 23. November 2010 – Az.: 35 L 430.10
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