Das Verwaltungsgericht Berlin widerspricht dem OVG und stellt klar: Ein genereller Erlaubnisvorbehalt für Sportwettvermittler ist rechtlich nicht gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht Berlin widerspricht dem OVG und stellt klar: Ein genereller Erlaubnisvorbehalt für Sportwettvermittler ist rechtlich nicht gerechtfertigt.
Das VG Berlin gewährt weiterhin einstweiligen Rechtsschutz und betont den Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber dem Glücksspielmonopol.