Der im Land Berlin gesetzliche geregelte Mindestabstand von 500 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen für Sportwetten und bestehenden Spielhallen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der im Land Berlin gesetzliche geregelte Mindestabstand von 500 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen für Sportwetten und bestehenden Spielhallen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen nicht einhalten, müssen vorerst schließen. Das hat das Verwaltungsgericht in mehreren Eilverfahren entschieden.
Das im Berliner Mindestabstandsumsetzungsgesetz (MindAbstUmsG Bln) vorgesehene Losverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallenstandorten ist nicht zu beanstanden.
Die Teilnahme am Sonderverfahren für die Vergabe von Spielhallenerlaubnissen im Land Berlin ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die behördliche Praxis, unvollständige Bewerbungen von der weiteren Teilnahme auszuschließen, in mehreren Eilverfahren bestätigt.
Das VG Berlin hat in einem Beschluss vom 17.09.2015 den Eilantrag gegen eine auf Berlin beschränkte Verbotsverfügung von online-Casino und online-Poker aufgrund einer Abwägung der gegenseitigen Interessen zurückgewiesen. Die 23. Kammer meint anscheinend, das Interesse der Bundesländer an der Maximierung der Staatseinnahmen durch das Glücksspielmonopol überwiege das höherrangige Recht des EU-Bürgers am freien Dienstleistungsverkehr.
Verbotene Online-Casino- und Pokerspiele im Internet dürfen nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin untersagt werden. Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit einer gegenüber zwei großen Glücksspielanbietern ergangene Verfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).
Espelkamp/Berlin. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Unternehmens der Gauselmann Gruppe, das neben zehn weiteren Standorten in Berlin seit 30 Jahren einen Spielhallenkomplex am Kurfürstendamm/Lehniner Platz betreibt, abgewiesen. Mit der Klage sollte erreicht werden, dass das Verwaltungsgericht das Landesspielhallengesetz Berlin als verfassungswidrig ansieht und es...
In Abänderung eines Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 23. November 2010 Stellung zur Frage eines Erlaubnisvorbehalts als Begründung für die Versagung von einstweiligen Rechtsschutz genommen. Einige Oberverwaltungsgerichte haben jüngst entschieden, dass selbst unter Annahme einer Rechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols...
Mit Beschluss vom 3. November 2010 ist das Verwaltungsgericht Berlin dem OVG Berlin-Brandenburg substanziell entgegengetreten und gewährt weiterhin einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht verweist auf seine tatsächlichen Feststellungen, die es in zahlreichen Hauptsacheverfahren getroffen hat. In Berlin werde an offensichtlich rechtswidrigen Werbeverhalten festgehalten und die Glücksspielaufsicht schreite dagegen auch nicht ein.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 07.10.2010, Az.: VG 35 A 224.08, die Verwaltungsgebühr einer Untersagungsverfügung in Höhe von 2.000,00 EUR als rechtswidrig beurteilt. Die Voraussetzungen zur Erhebung dieser Verwaltungsgebühr lägen nicht vor und zudem sei die Erhebung der Verwaltungsgebühr wegen Ermessensfehlern rechtswidrig.
Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren vom 8. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols bestätigt. Das Gericht begründet dies mit dem Fehlen der vom EuGH geforderten konsequenten und konsistenten Ausgestaltung. Es hat daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine unmittelbar vor den EuGH-Urteilen erlassene Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 6. Oktober 2010, Az. 35 L 354.10).
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei KARTAL geführten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 07.10.2010, Az. VG 35 L 358.10, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.01.2010, Az. OVG 1 57.09, abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage eines privaten Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlins angeordnet.