Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.09.2003 - Az.: I-20 U 39/03) hatte darüber zu entscheiden, ob 0190-Telefon-Gewinnspiele (1,86 Euro/Min) wettbewerbswidrig sind. Die Situation von Gewinnspielen mit Mehrwertdiensten ist rechtlich außerordentlich umstritten, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Gewinnspiele mit Mehrwertdienste-Rufnummern (0190, 0900, 013x)". Erst vor kurzem hatte die Staatsanwaltschaft München (StA) ihre Ermittlungen gegen den Fernsehsender "9 Live" wegen des Verdachts auf Glücksspiel eingestellt, vgl. dazu die Anmerkung von RA Dr. Bahr: "StA München: Kein Glücksspiel bei 9 Live".