Der VGH Hessen hat die Untersagung der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten für rechtmäßig erklärt und seine anders lautende Rechtsprechung vom 19.02.2004 korrigiert.
Der VGH Hessen hat die Untersagung der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten für rechtmäßig erklärt und seine anders lautende Rechtsprechung vom 19.02.2004 korrigiert.
Das AG Baden-Baden (Beschl. v. 21.10.2004 - Az.: 5 Cs 305 Js 2486/04 AK 288/04) hatte zu beurteilen, ob das Anbieten von Sportwetten in Deutschland mit einer englischen Glücksspiel-Lizenz strafbar ist. Das Gericht hat dies verneint: "Die Angeschuldigten haben keine Einrichtung zu einem ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteten Glücksspiel bereitgestellt. Denn die Firma L (...) verfügte über eine entsprechende behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB."
Am 21.10.2004 präsentieren Herrn Wagentrotz als „gerichtsbekannten Gutachter in Sachen Glücksspielwesen“ und veröffentlichen sodann seine Stellungnahme zu §§ 284 ff. StGB, die so haarsträubend falsch ist und derart eklatant der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung widerspricht, dass sie angesichts ihrer Abwegigkeit schlechterdings nur peinlich ist. Ich habe zwar Verständnis dafür, dass Sie Liberalisierungstendenzen des deutschen Glücksspielrechts durchaus offen gegenüber stehen.
Von Jürgen Wagentrotz, Herausgeber des unabhängigen internationalen Casino-Magazin "ROULETTE" sowie gerichtsbekannter Gutachter in Sachen Glücksspielwesen. Durch eine gezielte Desinformationskampagne der deutschen Casinos und Spielbanken, die in ausländischen Glücksspielangeboten via Internet eine unliebsame Kunkurrenz sehen, gelangen immer häufiger Falschmeldungen in die Öffentlichkeit.
Für Glücksspiele sind in Italien neue Bestimmungen eingeführt worden. So sind beispielsweise jetzt Geldgewinnautomaten unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Für bestimmte Glücksspiele - darunter Tombola und Lotterien - muss nun auch eine Meldung an die staatliche Monopolverwaltung erfolgen.
Das VG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 24.09.2004 - Az.: 12 B 60/04) hat dem andauernden Streit, ob das Anbieten von Sportwetten nur mit einer ínländischen Genehmigung erlaubt ist, eine weitere Entscheidung hinzugefügt. Es handelt sich um ein einstweiliges Rechtsschutz-Verfahren. Der Antragsteller wendete sich gegen die städische Schließungsverfügung seines Sportwetten-Büros. Er vermittelte für einen österreichischen Anbieter, der in seinem Heimatland über eine entsprechende Lizenz verfügt, die Wetten.
Berufungsurteile erlauben Links auf Glücksspiel im Ausland. In zwei Berufungsurteilen haben das Landgericht München II (Az: 8 S 2980/04) und das Landgericht Deggendorf (Az: 1 S 36/04) entschieden, dass ein Link auf ein ausländisches Internet Spielcasino zulässig ist
Das Landgericht München I verurteilte Intertops und deren Geschäftsführer zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Das Urteil vom 21.09.2004 (Az. 33 O 10180/03) nimmt zu einer Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von im europäischen Ausland ansässigen Sportwettanbietern Stellung, die ihre Angebote auf den deutschen Markt und das deutsche Hoheitsgebiet ausrichten. Das Gericht bestätigt im Ergebnis (mit dem BGH, Urteil vom 01.04.2004, Az. I ZR 317/01 - Schöner Wetten), dass Sportwetten in Deutschland nur von...
Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob Sportwetten ohne inländische Glücksspiel-Lizenz erlaubt sind. Seitdem sind zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte zu diesem Bereich gefallen, Pro und Contra. Vgl. z.B. den Artikel von RA Dr. Bahr "VG Karlsruhe: Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtmäßig". Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall für einen ausländischen englischen Anbieter, der dort über eine entsprechende Buchmacher-Lizenz verfügt, in Hamburg Sportwetten veranstaltet.
Viele Behörden und Verwaltungsgerichte haben es sich bislang einfach gemacht und trotz des Gambelli-Urteils des Europäischen Gerichtshofs auf die inzwischen überholte alte Rechtsprechung zum grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten verwiesen. Eine wirkliche Prüfung der vorgetragenen Tatsachen, hier insbesondere eine Prüfung hinsichtlich der vom Europäischen Gerichtshof nachdrücklich geforderten „kohärenten Politik“ (d. h. keine aggressive Werbung für das staatliche Angebot) und der nur als „erfreuliche Begleiterscheinung“ erlaubten fiskalischen Gründe, wurde tunlichst vermieden.
Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland ist seit knapp einem 3/4 Jahr außerordentlich turbulent. Ende letzten Jahres hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli"). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung". Seitdem sind zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte zu diesem Bereich gefallen, Pro und Contra.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.08.2004 (Az.: 1 BvR 1446/04) entschieden, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2004 (Az.: 4 B 858/03), mit dem das Begehren auf Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen österreichischen Sportwettveranstalter zurückgewiesen wurde, eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG darstellt. Das BVerfG hat sein Urteil aber alleine darauf gestützt, dass das OVG den Antrag aus rein formalen Gründen beurteilt und nicht die tatsächliche Rechtslage geprüft hat.