Der Vertrieb privater Sportwetten (hier: Sportwetten GmbH Gera) in Bayern bleibt weiterhin verboten

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 29.09.2004: Der Vertrieb privater Sportwetten (hier: Sportwetten GmbH Gera) in Bayern bleibt weiterhin verboten. Die Bewerbung und Vermittlung solcher Sportwetten in Bayern stellt eine Straftat nach den Vorschriften der §§ 284 ff. StGB dar.

Große Einigkeit zeigen die Oberverwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen und Bayern. Nachdem das Oberverwaltungsgericht in Münster bereits unter dem 14.05.2004 (4 B 2096/03) Bewerbung und Vertrieb von Sportwetten der Fa. Sportwetten GmbH Gera in Nordrhein Westfalen verboten und soeben seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der Vermittlung von Sportwetten ausländische Veranstalter durch neuerlichen Beschluss vom 30.09.2004 mit überzeugender Begründung bestätigt hat (ISA-CASINOS berichtete ausführlich), ist nunmehr das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.09.2004 (Az. 24 BV 03.3162) in der ebenfalls ausführlich begründeten Fassung bekannt geworden. Auch dieses höchste Verwaltungsgericht eines Bundeslandes qualifiziert die Vermittlung von Sportwetten der Firma Sportwetten GmbH Gera in Bayern als Straftatbestand nach § 284 StGB, zumindest in Form der Beihilfe.

Ausführlich legt das Gericht zunächst die Gründe dar, warum Sportwetten nicht als Geschicklichkeitsspiele, sondern als Glücksspiele im Sinne der §§ 284 ff. StGB anzusehen sind. Diese Einschätzung wird zwar von den Obergerichten soweit ersichtlich ausnahmslos geteilt. Immer wieder meinen jedoch die betroffenen Sportwettenanbieter vortragen zu müssen, die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei Sportwetten könne von den besonders kenntnisreichen Teilnehmern aufgrund ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen beeinflusst werden. Dieser Ansicht hat der Bayerische VGH mit der vorliegenden Entscheidung erneut eine klare Absage erteilt.

Ferner beschäftigt sich der Bayerische VGH mit der seit dem Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (C 243/01, NVwZ 2004, 87) gebetsmühlenartig vorgetragenen Argumentation, § 284 StGB verstoße gegen Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht. Klar sei, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 284 StGB durch überwiegende Allgemeininteressen wie Regulierung der Nachfrage nach Glücksspielen, staatliche Kontrolle eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und Unterbindung der Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs für private oder gewerbliche Gemeinzwecke gerechtfertigt ist. Dies gilt sowohl für die Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (Berufsfreiheit) wie mit Art. 46 und Art. 49 EG-Vertrag (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit). Wie das OVG Münster in der o.g. Entscheidung sieht auch der VGH Bayern die Beschränkung der Spieltätigkeit durch zwingende Gründe wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu erhöhten Ausgaben für das Spielen als gerechtfertigt an.

Wesentlichen Raum gibt der VGH Bayern einer Bewertung der DDR-Erlaubnis zugunsten der Firma Sportwetten GmbH Gera und der Frage, wie die Vermittlungstätigkeit von Personen zu beurteilen ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Erlaubnis solche Sportwetten bewerben und vertreiben. Mit der überwiegenden Rechtsprechung kommt der Bayerische VGH zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis der Stadt Gera allenfalls eine regional auf das Bundesland Thüringen bezogene Wirkung entfalten kann. Eine Ausweitung dieser Erlaubnis auf andere Bundesländer, insbesondere durch die Regelungen des Einigungsvertrages (Art. 19), finde nicht statt. Der konkrete räumliche Geltungsbereich des nach Art. 19 Einigungsvertrag weiterhin rechtswirksamen Verwaltungsaktes werde nämlich im Einzelfall von der Art des jeweiligen Verwaltungsaktes und von dem Rechtsgebiet, in dem er ergangen ist, bestimmt. Betreffe er eine Regelung, die nach geltendem Recht Bundesrecht sei, so gelte der Verwaltungsakt bundesweit. Soweit aber Landesrecht eröffnet sei – wie dies bei der Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels der Fall ist -, müsse der auch nach Art. 19 Einigungsvertrag eröffnete räumliche Geltungsbereich auf der Grundlage vergleichbarer Verwaltungsakte in den alten Bundesländern ermittelt werden. Die Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs auf das gesamte Bundesgebiet führe in diesem Fall zu einer sachlich nicht gebotenen Privilegierung der DDR-Konzession und damit zu einer Rechtsspaltung. Aus diesem Grunde beschränke sich die der Firma Sportwetten GmbH Gera erteilte Glücksspielerlaubnis allein auf das Hoheitsgebiet des Bundeslandes Thüringen. Die Bewerbung und Veranstaltung dieser Glücksspiele in Bayern verstoße daher gegen § 284 StGB.

Letztlich beurteilt der VGH Bayern die Aktivitäten des in Bayern handelnden Vermittlers für die Sportwetten der Firma Sportwetten GmbH Gera zumindest als eine Beihilfe zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 StGB durch die Firma Sportwetten GmbH Gera selbst. Durch ihre Vermittlungstätigkeit leistet nämlich der außerhalb Thüringens tätige Vermittler einen wesentlichen Tatbeitrag und kann daher als Gehilfe i.S.d. § 27 StGB angesehen werden.

Zusammenfassend reiht sich das Urteil des Bayerischen VGH nahtlos in die Entscheidungen anderer Obergerichte ein, die den Vertrieb von Sportwetten auf der Grundlage von DDR-Genehmigungen außerhalb des Genehmigungsgebietes als Verstoß gegen § 284 StGB ansehen und jeden, der für solche Sportwetten wirbt oder diese außerhalb des Genehmigungsbereichs vertreibt, als Gehilfen zum Vertrieb eines verbotenen Glücksspiels ansehen. Es ist davon auszugehen, dass angesichts dieser einheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte den Veranstaltern solcher illegaler Sportwetten zunehmend die Argumentation abgeschnitten wird, man sei davon ausgegangen, es handele sich bei diesen Sportwetten nicht um Glücksspiele oder die Vorschriften der §§ 284 ff. StGB seien aufgrund der Gambelli-Rechtsprechung nicht anwendbar, wie dies kürzlich noch das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 12.11.2004 (Az. 3 L 804/04) entgegen den Ausführungen des OVG Münster entschieden hat. Die Meinung solcher erstinstanzlichen Gerichte, die sich eindeutig in Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung stellen, dürfte nicht mehr geeignet sein, den Vorwurf schuldhafter Zuwiderhandlung auf Seiten der Veranstalter und Gehilfen zu relativieren. Zukünftig müssen also alle Beteiligten an der Veranstaltung und Bewerbung von solchen privaten Sportwetten in denjenigen Bundesländern, in denen sie nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, damit rechnen, auch strafrechtlich verfolgt zu werden.