Auch das OLG Bamberg hat sich der nunmehr ganz ständigen Rechtsprechung der Strafgerichte angeschlossen und entschieden, dass die grenzüberschreitende Sportwettenvermittung an einen in der EU staatlich konzessionierten Buchmacher während der Überganszeit nicht nach § 284 StGB strafbar war. Der Senat sieht bereits den objektiven Tatbestand des § 284 StGB als nicht erfüllt an. Er führt dazu wörtlich aus: "Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts erfüllt das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten – im hier maßgeblichen Tatzeitraum vom 11.05. bis 14.06.2006 – nach Auffassung des Senats aber bereits nicht die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB.


Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 13.03.2008 einem Abänderungsantrag eines Sportwettenvermittlers nach § 80 VII VwGO stattgegeben. Das VG Arnsberg hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Hamm unter entsprechender Abänderung eines Beschlusses des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen wieder hergestellt bzw. angeordnet. Das VG Arnsberg geht zutreffend davon aus, dass durch das Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz die Rechtslage sich im Sinne des § 80 VII VwGO geändert hat.