Verwaltungsgericht Arnsberg ändert Beschluss des OVG Münster in einem Sportwettverfahren zu Gunsten des privaten Sportwettvermittlers ab

Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 13.03.2008 einem Abänderungsantrag eines Sportwettenvermittlers nach § 80 VII VwGO stattgegeben. Das VG Arnsberg hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Hamm unter entsprechender Abänderung eines Beschlusses des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Rechtsanwalt Dieter PawlikDas VG Arnsberg geht zutreffend davon aus, dass durch das Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz die Rechtslage sich im Sinne des § 80 VII VwGO geändert hat. Nach Auffassung des VG Arnsberg überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem Vollzugsinteresse der Stadt Hamm. Dies deshalb, weil die Kammer schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Sportwettenverbotsverfügung hat. Das VG Arnsberg vertritt die Auffassung, dass es bereits an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Sportwettenverfügung fehle. Die entsprechenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung des Ausführungsgesetzes NRW sowie § 284 StGB verstoßen gegen höherrangiges Europarecht. Die vom EuGH geforderte Kohärenzprüfung beziehe sich auf den gesamten Glücksspielbereich und nicht nur auf den Wettbereich.

Der Beschluss ist im Volltext auf der vewu-Homepage abrufbar.

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