Das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und im Internet zu werben (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 des noch bis Ende 2011 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, GlStV), ist mit den Grundsätzen des Europäischen Unionsrechts nicht vereinbar und damit eine unzulässige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, solange nicht bewiesen ist, dass durch das Internet „die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle vertriebenen Spielen einhergehen".