
Nunmehr hat das AG Landsberg am Lech das Verfahren wieder aufgenommen und durch Beschluss vom 18.02.2009 den Angeklagten freigesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2008 (1 BvR 1054/01) das Bay. Glücksspielmonopol für verfassungswidrig erklärt. Nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist ein Wiederaufnahmegrund gegeben, wenn die Norm, nach welcher verurteilt worden ist, für verfassungswidrig erklärt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar § 284 StGB selbst nicht für verfassungswidrig erklärt. Der verwaltungsrechtsakzessorische Charakter des § 284 StGB führt jedoch dazu, dass auch § 284 StGB keine Anwendung finden durfte, wenn das diesem Straftatbestand zugrunde liegende Verwaltungsrecht verfassungswidrig war.
Das Verfahren wurde von Herrn Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus der Kanzlei Kuentzle Rechtsanwälte aus Karlsruhe geführt.
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