Seit heute liegen die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgericht Freiburg vom 16.04.2008 vor. Das Gericht hat eine Sportwettenuntersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben. Es erachtet die derzeitige rechtliche, wie auch tatsächliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols Baden Württemberg als eine ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.
Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 13.03.2008 einem Abänderungsantrag eines Sportwettenvermittlers nach § 80 VII VwGO stattgegeben. Das VG Arnsberg hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Hamm unter entsprechender Abänderung eines Beschlusses des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen wieder hergestellt bzw. angeordnet. Das VG Arnsberg geht zutreffend davon aus, dass durch das Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz die Rechtslage sich im Sinne des § 80 VII VwGO geändert hat.