Urteil des Verwaltungsgericht Freiburg – Sportwettenuntersagungsverfügung

Seit heute liegen die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgericht Freiburg vom 16.04.2008 vor. Das Gericht hat eine Sportwettenuntersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben.

Es erachtet die derzeitige rechtliche, wie auch tatsächliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols Baden Württemberg als eine ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.

Das Sportwettenmonopol ist somit Europarechtswidrig, es darf wegen des unbedingten Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts keine Anwendung finden. Das Gericht kritisiert hauptsächlich den Vetriebsweg der staatlichen Lottogesellschaft. Der Gesetzgeber hätte nach der deutlichen Kritik des Bundesverfassungsgericht vom 28.03.2006 gesetzliche Vorgaben zur Neugestaltung des Vertriebsweges schaffen müssen. Dieses neuerliche gesetzliche Regelungsdefizit spiegelt sich nunmehr in einer europarechtswidrigen tatsächlichen Ausgestaltung des Sportwettenmonopols wieder.

Dieter Pawlik Das Gericht schließt sich somit der Meinung des Veraltungsgericht Berlin vom 02.04.2008 an. Der gewählte Vertriebsweg über mehrere tausend privat betriebene Annahmestellen in Zeitschriften und Tabakläden ist deshalb unverhältnismäßig, weil ungeeignet, weil der staatliche Monopolist sich gar nicht eigener Angestellter bedient, sondern die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen des Jugendschutzes und der Suchtprävention in private Hände gibt, die zudem noch umsatzabhängig als Handelsvertreter verprovisioniert werden.

Das Gericht stützt sich dabei auf die Rosengrenentscheidung des EuGH. Weiterhin hält das Gericht das Sportwettenmonopol für unverhältnismäßig, weil es über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum eine weniger in die Europäischen Grundfreiheiten eingreifende Maßnahme nicht ebenso zum Erfolg geführt hätte. Dazu hätte der Gesetzgeber sich zunächst überhaupt mit möglichen Alternativen auseinandersetzen müssen, was er europarechtswidrig unterlassen hat. Dabei lag der Vergleich mit dem RennwettLottG auf der Hand.

Weiterhin stellt das Gericht klar, dass § 284 StGB wegen seines verwalktungsrechtsakzessorischen Charakters derzeit keine Anwendung finden kann, weil die fehlende Erlaubnis auf einen Rechtszustand beruht, der sowohl Verfassungs- wie auch Europarechtswidrig ist.
Schlußendlich stellt das Gericht fest, dass das Staatsmonopol in Baden Württemberg in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt.

Die Entscheidung ist im Volltext unter www.vewu.de abrufbar.

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