Rechtsanwalt Dieter PawlikDas LG Hof hat eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof als unbegründet zurückgewiesen. Das AG Hof hatte zuvor eine Anklage der Staatsanwaltschaft Hof nicht zugelassen. Zur Begründung führte das AG Hof aus, dass die derzeitige Rechtslage gegen höherrangiges Verfassungs- und Europarecht verstoße. Insofern kann eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht gegeben sein. Das LG Hof hat die sofortige Beschwerde nunmehr als unbegründet zurückgewiesen. Es geht davon aus, dass § 284 StGB solange nicht angewendet werden könne, solange es an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für ein staatliches Wettmonopol fehle.
Dieser Beschluss ist auf der Homepage www.vewu.de im Volltext abrufbar.
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