Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Heute hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mindestens ein Sportwettbüro in Karlsruhe durchsucht. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte zuvor mit Beschluss vom 03.02.2009 die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume nach Wettscheinen, Wettterminals, Vetragsunterlagen sowie der Wettkasse des Beschuldigten angeordnet. Begründet hat das Amtsgericht den Beschluss damit, das der Beschuldigte trotz Verfügung des RP Karlsruhe seine gewerbliche Tätigkeit weitergeführt hat. Es ist damit zu rechnen, dass das Amtsgericht Karlsruhe weitere Durchsuchungsbeschlüsse gegen weitere oder gar alle Wettbürobetreiber im Gerichtsbezirk Karlsruhe bereits erlassen hat und deren Vollzug unmittelbar bevorsteht.
Derartige Beschlüsse dürften massiv Verfassungs- sowie Europarechtswidrig sein. Das OLG Karlsruhe hat gerade bestätigt, dass die streitgegenständliche Sportwettenvermittlung in der Übergangszeit nicht strafbar nach § 284 StGB war und hat in der mündlichen Verhandlung auch angedeutet, dass die Strafbarkeit auch in der Zeit ab dem 01.01.2008 wegen des Werbeverhaltens der Staatsmonopolisten nicht strafbar sei. Es bezog sich dabei auf das Urteil des VG Freiburg vom April 2008.
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