Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Das VG Trier hat mit Beschluss vom 19.08.2009 (Az 1 L 470/09.TR) im Wege der Zwischenverfügung dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die ADD, aufgeben, bis zwei Wochen nach Zustellung der abschließenden Entscheidung der Kammer im vorliegenden Eilverfahren gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen.
Das VG Trier führt zur Begründung aus, dass diese Verfügung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und Vermeidung unzumutbarer Nachteile für die Antragstellerin erforderlich sei. Der Antrag sei nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Vielmehr wären die streitentscheidenden Fragen nach wie vor offen, der Beschluss des OVG RLP, auf den sich der Antragsgegner berufe, sei für unwirksam erklärt, die Vorlagen mehrerer Gerichte an den EuGH wären nicht beantwortet. Der Antragsgegner führe nur Vorkommnisse an, die nicht die Antragstellerin beträfen. Es sei daher nicht zumutbar, dass die konkrete Antragstellerin ihr Gewerbe schließen solle noch bevor das erkennende Gericht eine Eilentscheidung getroffen habe.
Das VG Neustadt hat ebenfalls mit Beschluss vom 19.08.2009 (Az. 5 L 863/09.NW) die aufschienende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners unter den in der Antragsschrift beantragten Auflagen zunächst bis zur Mitte September vorgesehenen Entscheidung der Kammer in der Sache angeordnet.
Das Gericht führt aus, dass die vorläufige Zwischenregelung notwendig sei, weil sich der Antragsgegner nicht in der Lage sehe, der Bitte des Gerichts nachzukommen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts vorläufig von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Besondere Gefahren wären mit der vorläufigen Aussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nicht verbunden. Dies gelte insbesondere auch unter dem Aspekt, dass eine Reihe anderer Sportwettenvermittler derzeit ihre Tätigkeit ohnehin weiterführen dürften, solange die im Jahr 2008 zu ihren Gunsten ergangenen Gerichtsbeschlüsse noch gälten, die dies – ebenfalls unter Auflagen – in vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlaubt hätten. Bei dieser Sachlage sei das Gericht daher gehalten gewesen, einen befristeten Vollstreckungsaufschub zu gewähren, bis die eigentliche Entscheidung im anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergehen könne. Dies werde voraussichtlich Mitte September der Fall sein.
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