In einem von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg für einen Spielhallenbetreiber aus Hamburg geführten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Schließungsverfügung der Stadt Hamburg...
In einem von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg für einen Spielhallenbetreiber aus Hamburg geführten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Schließungsverfügung der Stadt Hamburg...
Mit einem mir am heutigen Tage zugestellten Beschluss vom 18.09.2018 (Az. 1 BvR 1682/18) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines von mir vertretenen Spielhallenbetreibers gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 09.07.2018 nicht zur Entscheidung angenommen.
Das VG Berlin gewährt weiterhin einstweiligen Rechtsschutz und betont den Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber dem Glücksspielmonopol.
In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 23. September 2010 (7 B 329/09) dem Antrag des privaten Sportwettvermittlers stattgegeben und damit seine Rechtssprechung aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 08. September 2010 in den deutschen Vorlageverfahren korrigiert.
Die Verwaltungsgerichte Trier und Neustadt gewähren privaten Sportwettenvermittlern vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Landes Rheinland-Pfalz.

Einem Vermittler von privaten Sportwetten wurde vom Land Niedersachsen im Juni 2006 die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000,- € untersagt. Einen neben der Klage am 20.06.2007 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte das VG Braunschweig zunächst abgelehnt. Im Herbst 2007 nahm die zuständige Behörde an, dass der Vermittler trotzdem weiterhin tätig sei und setzte das Zwangsgeld gegen ihn fest.