In einem von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg für einen Spielhallenbetreiber aus Hamburg geführten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Schließungsverfügung der Stadt Hamburg...
In einem von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg für einen Spielhallenbetreiber aus Hamburg geführten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Schließungsverfügung der Stadt Hamburg...
Mit einem mir am heutigen Tage zugestellten Beschluss vom 18.09.2018 (Az. 1 BvR 1682/18) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines von mir vertretenen Spielhallenbetreibers gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 09.07.2018 nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Beschluss vom 3. November 2010 ist das Verwaltungsgericht Berlin dem OVG Berlin-Brandenburg substanziell entgegengetreten und gewährt weiterhin einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht verweist auf seine tatsächlichen Feststellungen, die es in zahlreichen Hauptsacheverfahren getroffen hat. In Berlin werde an offensichtlich rechtswidrigen Werbeverhalten festgehalten und die Glücksspielaufsicht schreite dagegen auch nicht ein.
In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 23. September 2010 (7 B 329/09) dem Antrag des privaten Sportwettvermittlers stattgegeben und damit seine Rechtssprechung aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 08. September 2010 in den deutschen Vorlageverfahren korrigiert.
Einem Vermittler von privaten Sportwetten wurde vom Land Niedersachsen im Juni 2006 die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000,- € untersagt. Einen neben der Klage am 20.06.2007 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte das VG Braunschweig zunächst abgelehnt. Im Herbst 2007 nahm die zuständige Behörde an, dass der Vermittler trotzdem weiterhin tätig sei und setzte das Zwangsgeld gegen ihn fest.