VG Schwerin gewährt privaten Vermittlern einstweiligen Rechtsschutz nach EuGH Urteil
Mit knapper, aber eindeutiger Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Urteile des EuGH und bejaht ein überwiegendes Interesse des privaten Vermittlers an der Aussetzung des Vollziehung. Weitere Einzelheiten, die nach den Entscheidungen des EuGH noch zu klären wären, seien dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, so zum Beispiel weitere Ermittlungen durch den Antragsgegner, das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Gerade die äußerst kurz gehaltene Begründung des Beschlusses belegt aus unserer Sicht die Eindeutigkeit der vorliegenden Entscheidungen des EuGH vom 08. September 2010. Es dürfte kaum möglich sein, unter Beachtung der Vorgaben des höchsten europäischen Gerichts dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügungen ein größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse der privaten Vermittler vorläufig vom Vollzug ergangener Untersagungsverfügungen verschont zu werden.