In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 23. September 2010 (7 B 329/09) dem Antrag des privaten Sportwettvermittlers stattgegeben und damit seine Rechtssprechung aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 08. September 2010 in den deutschen Vorlageverfahren korrigiert.