„Sportwettannahmestelle“ nicht per se Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn

Das VG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. März 2009 über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Sportwettenbürobetreibers entschieden, mit dem dieser sich gegen die vom Bauamt ausgesprochene Nutzungsuntersagung samt Androhung des Zwangsmittels wendet.

Das Gericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben.

Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Rechtsanwalt Dieter Pawlik

Nach Ansicht des Gerichtes lässt sich im Eilverfahren nicht klären, ob die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle materiell baurechtswidrig ist. Erst im Widerspruchsverfahren kann festgestellt, ob der vom Antragsteller beabsichtigte Betrieb einer Wettannahmestelle eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässige bzw. unzulässige Art der baulichen Nutzung ist. Das Gericht geht aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung davon aus, dass die Nutzungsart „Wettannahmestelle“ keinen feststehenden Betriebstyp beschreibt und keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden kann. Ob eine Wettannahmestelle eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne ist, ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen.

Unter Vergnügungsstätten sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitsbetriebs einer bestimmten Gewinn bringenden Freizeitunterhaltung widmen. Ausgehend hiervon ist eine „bloße“ Annahmestelle, die ein Besucher nur aufsucht, um seinen Wettschein abzugeben und/oder seinen Gewinn abzuholen, ohne allerdings zu verweilen, keine Vergnügungsstätte, sondern eher ein Ladengeschäft. Zu einer Vergnügungsstätte wird die Wettannahmestelle erst, wenn die kommerzielle Unterhaltung der Kunden/Besucher im Vordergrund steht. Die Wettannahmestelle des Antragstellers ist aufgrund der Größe von knapp 100qm und der sich in der Räumlichkeit befindenden fünf Tische samt zehn Sitzgelegenheiten sowie der großen Flachbildschirmen und dem Kaffeeautomaten keine bloße Wettannahmestelle. Das Wettbüro lädt offenbar auch zum Verweilen und zum Austausch mit anderen Wettkunden ein. Dennoch hat die Kammer gewisse Zweifel, ob es ausreicht, eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne anzunehmen. Der Antragsteller hat weder Spielgeräte noch Computer zu Spielzwecken aufgestellt. Ob er beabsichtigt, auf den Flachbildschirmen Liveübertragungen von Sportereignissen zu zeigen, ist nicht geklärt. Selbst wenn dem so wäre, wäre die Annahme einer Vergnügungsstätte nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Denn von einer Spielhalle oder einer Discothek dürfte sich die Wettannahmestelle immer noch im Hinblick auf die aus bauplanungsrechtlicher Sicht relevanten Gesichtspunkte erheblich unterscheiden.

Ob daher die Annahme einer Vergnügungsstätte im konkreten Fall gerechtfertigt ist, muss im Widerspruchsverfahren und in einem sich eventuell anschließenden verwaltungsrechtlichen Verfahren geklärt werden. Sofern dies angenommen werden sollte, muss zudem auch zur Frage Stellung genommen werden, ob der Ausschluss von Vergnügungsstätten in dem Bebauungsplan überhaupt wirksam ist. Darüber vermag hier die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist, keine abschließende Entscheidung zu treffen.

Keine Ersatzvornahme bei einer Nutzungsuntersagung

Hingegen fällt die gebotene Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alternative VwGO bezüglich der Androhung des Zwangsmittels zugunsten des Antragstellers aus.

Das von der Baubehörde angedrohte Zwangsmittel „Ersatzvornahme“ für den Fall, dass der Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen wird, erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig.

Die Behörde hatte das Zwangsmittel „Ersatzvornahme, die darin besteht, dass die Räumlichkeiten verschlossen und versiegelt werden“ angedroht, wenn die Geschäftsräume nicht sofort geschlossen und die Geschäftstätigkeit eingestellt wird. Dies verstößt gegen § 25 LVwVG. Gemäß dieser Norm ist die Ersatzvornahme die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen. Eine Handlung ist eine vertretbare, wenn die Vornahme durch einen Dritten möglich ist, und es für den Berechtigten gleichgültig ist, ob der Pflichtige oder ein anderer die Handlung vornimmt. Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller die Aufgabe der Nutzung der Räumlichkeiten aufgegeben worden. Dieser Verpflichtung kann nur der Antragsteller selbst nachkommen; es handelt sich um eine unvertretbare Handlung. Eine Ersatzvornahme bei einer Nutzungsuntersagung kommt nicht in Betracht. Folglich war insofern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Das Verfahren wurde geführt von Dieter Pawlik aus der Kanzlei Kuentzle Rechtsanwälte, Karlsruhe.

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