Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 02.02.2009 entschieden, dass sich die Festsetzung der Gebühr der Stadt Köln im Rahmen einer Sportwettenuntersagungsverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich als rechtswidrig erweisen wird. Die allein in Betracht kommende Tarifstelle 17.8 des allgemeinen Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 in der Verfassung der 11. Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 10.06.2008 kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Tarifstelle wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist.
Der Verordnungsgeber hat entgegen den Vorgaben des § 3 GebG NRW bei der Bestimmung des Gebührenrahmens zu Unrecht auch die wirtschaftliche Bedeutung der untersagten Tätigkeit gebührenerhöhend berücksichtigt.
Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Gemäß § 3 GebG NRW hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührensätze zu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Die Vorschrift konkretisiert das Äquivalenzprinzip, indem sie bestimmt, dass kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde bestehen darf. Sie legt aber zugleich abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die Kriterien fest, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren kann. Der Verordnungsgeber darf bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien ausschließlich die Gesichtspunkte Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung heranziehen.
Darüber hinaus gehende (negative) Auswirkungen der Amtshandlung auf den Kostenschuldner oder eine der Amtshandlung zuerkannte besondere Bedeutung für Dritte oder die Allgemeinheit hat der Verordnungsgeber dagegen unberücksichtigt zu lassen. Begründet eine Amtshandlung, wie es etwa Akten der Eingriffsverwaltung zu eigen ist, für den Kostenschuldner keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich.
Dass zulässiger Gebührenzweck neben der Abgeltung eines mit der Amtshandlung entstandenen Verwaltungsaufwandes nur ein Vorteilsausgleich sein kann, weist das OVG NRW anhand des Wortlautes und der Systematik des § 3 GebG NRW sowie anhand der Gesetzesbegründung dazu nach.
Nach Ansicht des OVG NRW wird die Tarifstelle 17.8 AGT den Vorgaben des § 3 GebG NRW nicht gerecht. Nach ihr wird für die Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel, Durchführung und Vermittlung einschließlich der Werbung, eine Gebühr von 1.000,00 € bis 10.000,00 € erhoben. Bei der Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel handelt es sich um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der dem Adressaten keinen Vorteil bringt. Demgemäß durfte der Verordnungsgeber bei der Bemessung des Gebührenrahmens allein den für die Ordnungsverfügung anfallenden Verwaltungsaufwand berücksichtigen. Darauf hat sich der Verordnungsgeber allerdings nicht beschränkt. Er hat vielmehr unzulässigerweise die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit in die Bemessung einbezogen und deshalb den Gebührenrahmen deutlich zu hoch festgesetzt.
Nach Ansicht des OVG NRW ergibt sich dies bereits aus der „Anmerkung“ zu den Tarifstellen 17.7 und 17. AGT, wonach „der wirtschaftliche Vorteil des Antragstellers zu berücksichtigen“ ist. Diese Vorgabe belegt zugleich, dass der Verordnungsgeber schon in die Bemessung des Gebührenrahmens einen angenommenen „wirtschaftlichen Vorteil“ des Kostenschuldners eingestellt hat. Da derjenige, dem eine gewerbliche Betätigung untersagt wird, aus dieser Untersagung keinen wirtschaftlichen Vorteil zieht, kann hiermit nur die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit als solche gemeint sein.
Ebenso ist aus der Höhe des Gebührenrahmens ersichtlich, dass der Verordnungsgeber sich bei dessen Festlegung nicht allein am anfallenden Verwaltungsaufwand orientiert hat. Für die Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel ist ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 10.000,00 € kaum denkbar. Dass der Verwaltungsaufwand den Gebührenrahmen nicht ausfüllen kann, zeigt außerdem ein Vergleich der unter Nr. 17 AGT erfassten Gebührentarifstellen. So sehen etwa die Tarifstellen 17.6 und 17.7 AGT, die den Widerruf einer Erlaubnis betreffen, lediglich einen Gebührenrahmen von 500,00 € bis 5.000,00 € vor. Jedenfalls im Regelfall wird aber für die Versagung von Erlaubnissen kein wesentlich geringerer Verwaltungsaufwand anfallen, als für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels. Darüber hinaus steht der Gebührenrahmen der Tarifstelle 17.8 AGT außer Verhältnis zu dem in der Tarifstelle 17.2 AGT für die Erteilung einer Erlaubnis eines gewerblichen Spielvermittlers festgelegten Gebührenrahmens. Hier beträgt die höchstmögliche Gebühr lediglich 5.000,00 €, obgleich neben dem Verwaltungsaufwand der mit der Erlaubnis verbundene wirtschaftliche Wert für immerhin ein Jahr einbezogen ist.
Das OVG NRW kommt daher zutreffend zu dem Ergebnis, dass sich mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage die Gebührenfestsetzung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Mit dieser Entscheidung dürfte die unsägliche Praxis der Städte in NRW ein Ende finden, Sportwettbürobetreiber über die Verwaltungsgebühr finanziell zu ruinieren. Diese Verwaltungspraxis, insbesondere der Stadt Köln, verbrannte Erde zu hinterlassen, wird die Stadt Köln teuer zu stehen kommen. Durch die Vielzahl der Untersagungsverfügungen, die die Stadt Köln erlassen hat, wird die Stadt Köln in mehreren hundert Verwaltungsverfahren die Gerichts und Anwaltskosten zu bezahlen haben. Bereits bezahlte Gebühren werden zurückzuzahlen sein.
Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus Karlsruhe geführt. Die Entscheidung wird heute auf www.vewu.de veröffentlicht.
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