Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde erneut einem international tätigen Zahlungsdienstleister die Mitwirkung am Zahlungsverkehr…
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde erneut einem international tätigen Zahlungsdienstleister die Mitwirkung am Zahlungsverkehr…
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde erstmalig einem großen, international tätigen Zahlungsdienstleister die Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit in Deutschland unerlaubtem Glücksspiel untersagt.
Ein Spielhallenbetreiber im Saarland sah sich einer Untersagung seines Spielhallenbetriebes durch das Landesverwaltungsamt gegenüber. Er habe aufgrund von Mindestabständen keine glücksspielrechtliche Betriebserlaubnis bekommen können.
Das Landgericht Oldenburg (2. Kammer für Handelssachen) hat am 19.04.2011 ohne mündliche Verhandlung Lotto Niedersachsen untersagt, spielgesperrten Personen, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen, auch wenn diese LottoCards einer dritten Person vorlegen. Darüber hinaus hat das Landgericht Oldenburg Lotto Niedersachsen untersagt, Personen, die überschuldet oder Hartz IV-Empfänger sind, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen.
Bonn. Mit Verfügungsurteil vom 25.06.2010 hat das Landgericht Koblenz der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ihre Werbung für die von ihr neu eingeführte Lotterie „Bingo!“ untersagt (Az.: 15 O 175/10). Die Antragsgegnerin habe anpreisende Attribute verwendet und dem Leser den Anreiz vermittelt, das Bingo-Spiel auszuprobieren. Auch das Produktlogo „Bingo!“ sei im Zusammenhang mit dem daneben stehenden Text zu beanstanden.
Einstweilige Verfügung gegen Lotto Rheinland-Pfalz bestätigt und erweitert. Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch GIG zurückgewiesen. Mit Urteil vom 4. November 2009 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das schon vom Landgericht Koblenz ausgesprochene Verbot der Internetwerbung für die Sofortlotterie “Goldene 7” der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestätigt und der staatlichen Lottogesellschaft auch die konkrete Zeitungswerbung für diese Lotterie untersagt.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 5., 7. und 9.10.2009 – 3 B 321/09 u.a. – in mehreren Eilrechtsschutzverfahren das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten vorläufig bestätigt. Den Antragstellern war die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland ortspolizeilich mit sofortiger Wirkung untersagt worden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 22. Juli 2009 in der Sache die Rechtmäßigkeit von zwei Untersagungsbescheiden der Regierung von Mittelfranken gegen einen in Sachsen ansässigen Internet-Sportwettenanbieter bestätigt. In den Bescheiden wird dem Sportwettenanbieter untersagt, bayerischen Internetnutzern Sportwetten anzubieten.
Die Regierung von Mittelfranken hat mit heutigem Bescheid die Verlosung eines in einem Vorort von München gelegenen Hauses untersagt. Ein Münchener bietet im Internet 48.000 Lose zum Preis von jeweils 19 Euro an. Die Regierung von Mittelfranken ist der Auffassung, dass die Verlosung in mehreren Punkten gegen das geltende Glücksspielrecht verstößt. So fehlt schon die erforderliche Erlaubnis.
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