Spielhallen: Wenn Richter irren

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke, Wien

„Wer einmal lügt dem glaubt man nicht, dass er dann doch das Recht nicht bricht.“ So oder so ähnlich klingt ein Sprichwort. Was aber, wenn Richter wissenschaftlich unredlich argumentieren und die klagende Partei dies bemerkt?

Ein Spielhallenbetreiber im Saarland sah sich einer Untersagung seines Spielhallenbetriebes durch das Landesverwaltungsamt gegenüber. Er habe aufgrund von Mindestabständen keine glücksspielrechtliche Betriebserlaubnis bekommen können. Der Betreiber zog vor Gericht. Dem Einwand, die Untersagung verstoße gegen die höherrangige Dienstleistungsfreiheit begegneten die drei Richter der ersten Kammer des VG Saarland mit dem Argument, europarechtliche Bedenken bestünden nicht, das habe man mehrfach geprüft und sei vom Oberverwaltungsgericht bestätigt worden. Eine nähere Befassung der unionsrechtlichen Problematik sei deshalb nicht veranlasst.

Wörtlich wurde der beantragte Rechtsschutz wie folgt verweigert:

„Die vorgenannten Regelungen begegnen auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken; die Kammer hält an ihrer diesbezüglichen in einer Reihe von Eilrechtsschutz- und Klageverfahren entwickelten und vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigten Rechtsprechung fest. (vgl. vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2017-1 A 51/15, Beschlüsse vom 03.02.2014 – 1 B 479/13; vom 10.02.2014 – 1 B 216/14 – 1 B 470/13, vom 17.03.2014 – 1 B 102/14 und vom 24.06.2014 – 1 B 216/14, jeweils bei Juris; Urteile der Kammer vom 06.01.2014 – 1 K 01.05.2001/13 und andere; Beschlüsse vom 22.11.2013 – 1 L 849/13 – sowie vom 27.11.2013 – 1 L 976/13 – u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen)“

Die Richterin Haas (Vorsitzende der ersten Kammer beim VG Saarland und Gerichtspräsidentin) sowie die Richter Grau und Dutt hatten nicht damit gerechnet, dass der Spielhallenbetreiber die Grundfreiheit des Lesens in Anspruch nimmt. Die Lektüre jeder einzelnen der benannten Entscheidungen offenbarte: Die Richter irren. In keiner einzigen Entscheidung hat eine europarechtliche Prüfung von Mindestabständen zwischen Spielhallen stattgefunden. Das Europarecht wird überhaupt nicht erwähnt, abgesehen von dem Urteil des OVG vom Juli 2017. Dort ging es jedoch um den Nichtraucherschutz und ein Internet-Terminal.

Nun befassen sich andere Richter mit der Sache; die Vorsitzende und Gerichtspräsidentin Haas sowie die Richter Grau und Dutt wurden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es besteht aus Sicht eines objektiven Betrachters nämlich die Befürchtung, dass Richter, die wissenschaftlich unredlich arbeiten und die Rüge der Verletzung des Unionsrechts mit dem Hinweis auf eigene Entscheidungen beiseiteschieben, in denen das Unionsrecht nicht erwähnt wird, dem Rechtsschutzsuchenden nicht mit der gebotenen Objektivität gegenüberstehen.

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