Wie diese Entscheidung aufgenommen wird, liest man ua in den Medien. Die richtige Interpretation dieser Entscheidung ist, entgegen der medialen Stellungnahmen eigentlich sehr einfach.
Wie diese Entscheidung aufgenommen wird, liest man ua in den Medien. Die richtige Interpretation dieser Entscheidung ist, entgegen der medialen Stellungnahmen eigentlich sehr einfach.
Ausgangslage: Eine bemerkenswerte Entscheidung des VfGH wurde jüngst im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht. Bemerkenswert warum? Der VfGH hebt die in Paragraph 25 Abs 3 GSpG verankerten Spielerschutzbestimmungen für Besucher von Spielbanken auf.
Wie bereits auf ISA Guide berichtet wurde (https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/271018.html) ist beim EuGH das Verfahren zu C-429/22 anhängig. Zurecht wurden nunmehr 2 Verfahren in Spielerklagen gemäß Paragraph 190 ZPO unterbrochen.
Erfahrungsgemäß ist es immer einfach über Medienstatements einen schnellen Sieg in einer rechtlich umkämpften Causa zu verkünden. Gerne werden hier Schlagwörter wie „verheerend“ oder „weitreichend“ verwendet.
Ein Spieler verstößt gegen wesentliche Bestandteile der allgemeinen Geschäftsbedingungen und erhält aus diesem Grund seinen Gewinn nicht ausbezahlt.
Der Entwurf der gutachterlichen Stellungnahme einer ersichtlich hochspezialisierten Anwaltskanzlei kommt nicht nur zu dem Ergebnis, dass die Bundesländer für alle Schäden haften, die bei lizenzierten Sportwettveranstaltern dadurch entstehen...
Das von Sachsen-Anhalt geführte Erlaubnisverfahren für virtuelle Automatenspiele ist in einer Zwickmühle. Sachsen-Anhalt darf nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 keine Erlaubnisse für virtuelle Automatenspiele an diejenigen Anbieter vergeben, die schon ein Angebot in Deutschland haben.
Mit Antrag vom 29.06.2020 stelle das LVwG OÖ zu den Zahlen LVwG-413731 sowie LVwG-413732 folgende Fragen zur Beantwortung an den EuGH: Ist Art 267 AEUV unter Berücksichtigung des Art 6 EMRK und des Art 47 EGRC...
Der VfGH hat in der Entscheidung vom 10.03.2015, G 203/2014 ua dargetan, dass sich die Strafsätze des § 52 GSpG an denen des § 28 Abs 1 AuslBG orientieren bzw. diesen nachgebildet sind.
Köln Apellhofplatz: Kurz vor der Narrenzeit hatte die 24. Kammer terminiert. Das Thema: Die Klage gegen die Ablehnung der Konzessionsanträge für eine Mehrfach-Spielhalle.
Münster: Der vierte Senat beim OVG Münster bereitet Juristen und Wirtschaftsteilnehmern seit Jahrzehnten Kopfzerbrechen. Die „temporäre Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts wegen inakzeptabler Regelungslücken“...
Genauso wie in Österreich haben auch in Deutschland Wirtschaftsteilnehmer häufig große Schwierigkeiten, vor den Verwaltungsgerichten den unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz gegen unionsrechtswidrige Entscheidungen oder Praktiken deutscher Behörden zu bekommen.