Virtuelle Automatenspiele: Sachsen-Anhalt beim Erlaubnisverfahren in der Zwickmühle

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke

Das von Sachsen-Anhalt geführte Erlaubnisverfahren für virtuelle Automatenspiele ist in einer Zwickmühle. Sachsen-Anhalt darf nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 keine Erlaubnisse für virtuelle Automatenspiele an diejenigen Anbieter vergeben, die schon ein Angebot in Deutschland haben (§ 4a Abs. 1 Nr. 1d, „Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn weder der Antragsteller noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen unerlaubte Glücksspiele veranstaltet.“). Die bislang 58 Anbieter, die eine Erlaubnis beantragt haben, veranstalten aber in aller Regel schon virtuelle Automatenspiele in Deutschland. Fast alle Antragsteller dürfen daher keine Erlaubnis erhalten. Andernfalls würde Sachsen-Anhalt geltendes deutsches Recht brechen.

Ein Ausweg aus dieser Zwickmühle besteht nicht. Die durch einen „Umlaufbeschluss“ und „Gemeinsame Leitlinien“ erweckten Hoffnungen, Sachsen-Anhalt würde § 4a Abs. 1 Nr. 1d GlüStV2021 nicht anwenden, wenn sich ein Anbieter bis zum 15.12.2020 auf die Vorgaben beschränkt, die der GlüStV 2021 für die Erlaubniserteilung vorsieht, haben sich zerschlagen. Schon der Wissenschaftliche Dienst im Bundestag (WD 3-3000-210/20, S. 6 Punkt 3) hatte 2020 bestätigt, dass weder die Gemeinsamen Leitlinien noch der Umlaufbeschluss das Verbot der Erlaubniserteilung an schon tätige Glücksspielanbieter umgehen können. Jetzt hat sich Sachsen-Anhalt vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg eindeutig in diesem Sinne positioniert. Der GlüStV2021 und damit das in § 4a GlüStV2021 geregelte Verbot der Erlaubniserteilung an Anbieter, die schon virtuelles Automatenspiel in Deutschland betreiben, muss trotz des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien vollzogen werden. Sachsen-Anhalt schreibt an das VG Magdeburg zunächst, dass der Umlaufbeschluss und die Gemeinsamen Leitlinien von Sachsen-Anhalt nicht veröffentlicht wurden, weil es sich nicht um ein verbindliches Verwaltungsabkommen handelt. Schon deshalb wäre die Heranziehung dieser Verlautbarungen im Erlaubnisverfahren rechtswidrig, weil nach dem Transparenzgebot alle Bedingungen für eine Erlaubnis im Voraus festgelegt und auch publiziert werden müssen. Weiter schreibt Sachsen-Anhalt:

„Der Umlaufbeschluss als unverbindliche Kooperationsabsprache kann Glücksspielrecht nicht ändern und ist als solcher nicht justiziabel. Auch die Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden vom 30. September 2020 sind als Absprache von Vertretern der Glücksspielaufsichtsbehörden unterschiedlicher Länder als unverbindliche zwischenstaatliche Kooperation einzustufen. Selbst wenn man die Leitlinien als ermessenslenkende Vorschrift betrachtet, ändert dies nichts daran, dass weiterhin der geltende GlüStV2021 vollzogen werden muss. Für den Vollzug gelten die im GlüStV2021 gesetzten Grenzen.“

Sachsen-Anhalt wird das Verfahren zur Erlaubniserteilung für virtuelle Automatenspiele daher von vorn beginnen müssen, nachdem die Bundesländer den GlüStV in § 4a Abs. 1 Nr. 1 d geändert haben.

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