Das mitunter im Rahmen von behördlichem Vorgehen betreffend Kontrollen nach dem Glückspielgesetz der „Ton“ etwas rauer ist, kann vorkommen und wird auch von allen Beteiligten meistens toleriert. Schließlich geht es auch um viel.
Das mitunter im Rahmen von behördlichem Vorgehen betreffend Kontrollen nach dem Glückspielgesetz der „Ton“ etwas rauer ist, kann vorkommen und wird auch von allen Beteiligten meistens toleriert. Schließlich geht es auch um viel.
Ein Spielhallenbetreiber im Saarland sah sich einer Untersagung seines Spielhallenbetriebes durch das Landesverwaltungsamt gegenüber. Er habe aufgrund von Mindestabständen keine glücksspielrechtliche Betriebserlaubnis bekommen können.
Die Umsetzung der bisherigen Judikatur des EuGH in Österreich im Lichte des jüngsten Beschlusses in der Rechtssache C-79/17.
Wer in dem sog. „Freistaat“ Sachsen (Deutschland) Spielhallen im öffentlichen Auftrag betreiben möchte, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in überwachte und auf die Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Bahnen zu lenken...
Tu felix Austria: Ein aufrechter Richter, eine Vorlagefrage, eine Antwort der Generalanwältin. So brillant die Vorlagefrage, so richtig der Entscheidungsvorschlag, so falsch die Mitteilung des „Evidenzbüros“ des Ö-VwGH.