Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke
Köln Apellhofplatz: Kurz vor der Narrenzeit hatte die 24. Kammer terminiert. Das Thema: Die Klage gegen die Ablehnung der Konzessionsanträge für eine Mehrfach-Spielhalle. Die Kommune hatte keine landesrechtliche Betriebserlaubnis erteilt, sondern für alle Spielhallen eine befristete Befreiung vom Verbundverbot. Erfahrungen aus der Jeckenstadt:
Vor der mündlichen Verhandlung wurde die Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Trotz mehrfacher Hinweise auf ihre Ausforschungspflicht nach § 86 VwGO und auf die unionsrechtlichen Vorgaben, demnach sich das Gericht anhand der Gesamtumstände im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten überzeugen muss, ob die unionsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen erfüllt sind, hatte die Richterin keine Fakten ausgeforscht. Diese beharrliche Verweigerung zur Erfüllung ihrer richterlichen Pflichten begründet Misstrauen in ihre Unvoreingenommenheit.
Der zweite Ablehnungsantrag folgte unmittelbar. Was war geschehen? Richter T. gab zu Protokoll, was er bei seiner privaten Sitzung aus einem vertraulichen Gespräch zwischen Anwalt und Mandant mitgehört haben wollte. Zwar kann man keinem Richter vorwerfen, die öffentliche Gerichtstoilette für eine längere Sitzung aufzusuchen. Gibt der Richter dann aber das belauschte Gespräch zwischen Anwalt und Mandant für die Nachwelt zu Protokoll, begründet dieses Mitteilungsbedürfnis die Besorgnis, dass er voreingenommen ist. Ein unvoreingenommener Richter genießt schweigend seine Sitzung auf dem stillen Örtchen und schweigt dann auch zu dem, was zwischen Anwalt und Mandant vertraulich gesprochen wurde.
Noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung folgte der dritte Ablehnungsantrag. In der zwischenzeitlich anberaumten Verhandlung in einer anderen Sache überreichte der Kollege A. der verbliebenen Richterin Untervollmacht für den Anwalt unserer Klägerin. Die Richterin quittierte dies ebenso ehrlich wie missmutig mit den Worten „Sie wissen, was Sie da tun“.
Abends 18:00 Uhr: Beginn der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin stellte Beweisanträge zur Behördenpraxis bei der Vergabe landesrechtlicher Betriebserlaubnisse in anderen Bundesländern und legte die Rechtsprechung des EuGH dar. Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Ergebnis: Die Verhandlung wird vertagt.
Zweiter Termin: Die Beweisanträge werden als „nicht entscheidungserheblich“ zurückgewiesen. Keine Begründung, keine Auseinandersetzung mit der Rechtslage und keine Auseinandersetzung mit dem EuGH. Der Versuch, mit dem Gericht die Rechtslage zu erörtern, wird abgeblockt. Haben die Richter etwa ohne rechtliche Grundlage beschlossen, die Beweisanträge als irrelevant zurückzuweisen und gehofft, der Herrgott oder die Berichterstatterin würden irgendwann irgendwie eine Begründung aus dem Hut zaubern?
Nächster Schritt: Rügen der fehlenden Aufklärung zu Protokoll. Entscheidungserheblicher Sachverhalt zu Protokoll. Dann Stopp! Der Antrag auf Aufnahme des klägerischen Vortrages zur unterschiedlichen Praxis bei der Vergabe der landesrechtlichen Betriebserlaubnisse ins Protokoll wird von der Vorsitzenden abgelehnt, grundlos. Wie bitte? Der Antrag hätte nur durch Kollegialbeschluss, also durch eine förmliche Beschlussfassung mit allen fünf Richtern abgelehnt werden können, und nur, wenn es nach Auffassung einer Richtermehrheit auf die Feststellung der Äußerung nicht ankommt (§ 160 Abs. 4 ZPO). Der Hinweis auf das zwingende Verfahrensrecht prallt an der Vorsitzenden ab. Weitere Ablehnung. Die dreifache Missachtung des zwingenden Verfahrensrechts zum Nachteil der Klägerin begründet die Besorgnis, dass die Vorsitzende parteiisch agiert.
Dann geht der Karneval so richtig los. Die Befangenheitsanträge werden in bester Jeckenmanier zurückgewiesen. Nachvollziehbare Begründungen; Fehlanzeige. Ein Befangenheitsantrag wurde z.B. zurückgewiesen, weil es der Klägerin nur darum gehe, die Besetzung der Richterbank auszuwechseln. Kölle Alaaf.
Weitere Befangenheitsanträge wurden entgegen § 45 Abs. 1 ZPO in eigener Sache als unzulässig zurückgewiesen, so als sei der Anwalt Klägerin nicht in der Lage, zulässige Befangenheitsanträge zu stellen. Die Begründung der Kölner Richter: Die Befangenheitsanträge befassen sich nur mit den Gründen für die Ablehnung, nicht mit den Klagegründen für die Klage. Was folgt ist klar; weitere Ablehnungen wegen des Misstrauens in die Unparteilichkeit. Die unhaltbare und willkürliche Auslegung von Verfahrensrecht begründet durchaus die Besorgnis der Befangenheit.
Das Beste kommt zum Schluss. Die Berufsrichter meinten, über § 29 Abs. 4 S. 4 GlüÄndStV würden nicht nur in der Blütenstadt L., sondern allerorts nur „Befreiungen vom Abstandsgebot“, nicht aber landesrechtliche Betriebserlaubnisse erteilt. Fake News und weitere Ablehnung. Nach § 29 Abs. 4 wird von einzelnen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 befreit, nicht vom Betriebserlaubniserfordernis des § 24 Abs. 1 GlüÄndStV.
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