Köln Apellhofplatz: Kurz vor der Narrenzeit hatte die 24. Kammer terminiert. Das Thema: Die Klage gegen die Ablehnung der Konzessionsanträge für eine Mehrfach-Spielhalle.
Köln Apellhofplatz: Kurz vor der Narrenzeit hatte die 24. Kammer terminiert. Das Thema: Die Klage gegen die Ablehnung der Konzessionsanträge für eine Mehrfach-Spielhalle.
Der Gerichtshof wird am 12. Juli in der Großen Kammer unter dem Vorsitz des Gerichtspräsidenten Lenaerts den Staatshaftungsfall des früheren Top-Managers Romano Pisciotti verhandeln.
Die gestern und morgen stattfindenden Verhandlungen beim 8. Senat des BVerwG werden mit Interesse beobachtet, nicht zuletzt vom Gerichtshof der Europäischen Union. Der EuGH, nur der EuGH, hat nämlich bezüglich der Anwendbarkeit der materiell-rechtlichen Beschränkungen der Spielhallen das letzte und das entscheidende Wort.
In der Rechtssache C-336/13 (Ince), ein Vorlageverfahren des Amtsgerichts Sonthofen zur Auslegung des Unionsrecht im Zusammenhang mit der restriktiven deutschen Rechtsprechung und Rechtslage im Bereich der Sportwetten, das gemeinschaftlich von den Rechtsanwälten Arendts und Rolf Karpenstein geführt wird...
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich am 12.11.2014 in öffentlicher mündlicher Verhandlung das erste Mal mit der neuen Rechtslage des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags befasst. Öffentlich wurde darüber nicht berichtet, weil das Land Rheinland-Pfalz und die Stadt Köln –im Beisein verschiedener Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen – welches das Vorgehen gegenüber dem Kläger wohl veranlasst hatte...
Rechtsanwalt Martin Arendts berichtet von der Verhandlung in Luxemburg. - Kläger stellen Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen dar. - Bundesregierung und Land Schleswig-Holstein halten sog. „vertikale“ Kohärenz für ausreichend. - Europäische Kommission: Beschränkung nur bei „inoffensivem Marktverhalten“ der Monopolanbieter zulässig. - Schlussanträge des Generalanwalts bereits am 3. März 2010. - Urteil des Gerichtshofs vor der Sommerpause?
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt – wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 114) - am 8. und 9. Dezember 2009 die insgesamt acht Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol.
Die Argumentationslinie des Freistaates Bayern und der anderen Verteidiger des Staatsmonopols ist relativ einfach. Selbstbewusst stellte der bayerische Staatssekretär Schmid fest, dass nur der Staat ein manipulationsfreies Spiel gewährleisten könne. Mit dem staatlichen Monopol wende man sich gegen das "Marktmodell" und gewerbsmäßige Geschäftemacherei. Die privaten Anbieter seien auf eine "ungezügelte Expansion" aus. Mit dem legalen ODDSET verhindere man das "illegale Angebot" der privaten Anbieter (was allerdings einen gewissen Zirkelschluss darstellt). Hingewiesen wurde von dem Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern, Herrn Horak, auf die angeblich soziale Kontrolle bei der Wettabgabe in einer Annahmestelle. Diese sei für den Kunden ein "bekannter Raum".
Bei der Verhandlung am 8. November 2005 kam es zu dem erwarteten Schlagabtausch der Monopolbefürworter und der privaten Anbieter. Der bayerische Staatssekretär Schmid warnte vor einer „ungezügelten Expansion“ der privaten Anbieter im kommenden Weltmeisterschaftsjahr. Eine Eindämmung und Kanalisierung des Spieltriebs könne nur durch ein staatliches Angebot erfolgen. Die Beschwerdeführerin, eine Buchmacherin aus München, und die sie inhaltlich unterstützenden Buchmacherverbände verwiesen dagegen auf die fiskalische Gier des Staates, durch die das Wettmonopol maßgeblich motiviert werde.
Das Bundesverfassungsgericht wird am 8. November 2005 eine mündliche Verhandlung durchführen und sich damit erstmals öffentlich und umfassend mit dem Thema Sportwetten auseinandersetzen. Konkret geht es um eine Verfassungsbeschwerde einer Sportwettenvermittlerin (Az. 1 BvR 1054/01).Unabhängig von diesem konkreten Fall steht jedoch die gesamte bisherige Regulierung von Sportwetten in Deutschland auf dem Prüfstand. Dies zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Länder und Landeslotteriegesellschaften, sondern auch die Buchmacher- und Sportwettverbände (DBV, VEWU, IfeB) zu den vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Punkten vortragen werden.
Es hat länger gedauert als ursprünglich angekündigt, aber nunmehr geht das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in die entscheidende Runde.
Der das Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 1 BvR 1054/01 entscheidende 1. Senat beschloss in der letzen Woche,
in Sachen Sportwetten eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese Verhandlung findet am