Hintergründe zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Sportwetten

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Das Bundesverfassungsgericht wird am 8. November 2005 eine mündliche Verhandlung durchführen und sich damit erstmals öffentlich und umfassend mit dem Thema Sportwetten auseinandersetzen. Konkret geht es um eine Verfassungsbeschwerde einer Sportwettenvermittlerin (Az. 1 BvR 1054/01). Unabhängig von diesem konkreten Fall steht jedoch die gesamte bisherige Regulierung von Sportwetten in Deutschland auf dem Prüfstand. Dies zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Länder und Landeslotteriegesellschaften, sondern auch die Buchmacher- und Sportwettverbände (DBV, VEWU, IfeB) zu den vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Punkten vortragen werden. Zu einzelnen Punkten werden die einschlägigen Verbände gehört, wie etwa zur Suchtbekämpfung DHS und fags sowie zur Sportfinanzierung DSB und DFL. Auch hatte der zuständige Berichterstatter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Bryde, bereits Ende des letzen und Anfang diesen Jahres in mehren Parallelfällen auf die anstehende Entscheidung als Grundsatzurteil hingewiesen. Man wolle damit eine grundlegende Klärung erreichen.

Der Verhandlung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin ist in München als Buchmacherin tätig und besitzt eine Konzession für Pferdewetten. 1997 beantragte sie bei der Stadt München die Genehmigung zur Veranstaltung von Oddset-Sportwetten, hilfsweise zu deren Vermittlung an Veranstalter im EU-Ausland. Dies lehnt die Stadt ab. Die Buchmacherin klagte dagegen, war aber auch in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in dem 2001 verkündeten Urteil, dass weder nach Bundes- noch nach Landesrecht eine Zulassung privater Sportwettveranstalter möglich sei (mit Ausnahme der durch das RWG geregelten Pferdewetten). Vielmehr behalte das Landesrecht die Veranstaltung von Sportwetten dem Staat bzw. ihm mittel- oder unmittelbar gehörenden Unternehmen vor. Der Ausschluss privater Veranstalter sei insbesondere durch die Kanalisierung des Spieltriebs, durch die Verhinderung krankhafter Spielsucht (und damit einhergehenden Vermögensverfall), durch die Vermeidung von Begleitkriminalität und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde ein. Sie rügte dabei eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichheitssatz) sowie von EU-Recht. Bei Sportwetten handele es sich nicht um eine gesellschaftlich unerwünschte Betätigung. Einen Grund für die Monopolisierung von Sportwetten beim Staat gebe es nicht. Die zur Rechtfertigung angeführten Gefahren seien nicht hinreichend nachgewiesen. Im Übrigen gebe es mit den vier Lizenzinhabern aus DDR-Zeiten bereits ein privates Sportwetten-Angebot. Auch sei das Verbot von Sportwetten unverhältnismäßig, da die damit verfolgten Ziele nicht konsequent erreicht werden könnten. Es sei ohne Probleme möglich, über das Internet Sportwetten mit im Ausland ansässigen Anbietern abzuschließen. Europarechtlich könne die Finanzierung sozialer Aufgaben nur Nebenfolge, nicht aber Hauptgrund einer Monopolisierung sein. Tausende Annahmestellen der im Deutschen Lotto- und Toto-Block zusammengeschlossenen staatlichen Veranstalter und das öffentlichkeitswirksame Betreiben des staatlichen ODDSET-Angebots zeigten die Haltlosigkeit dieser Argumentation. Im Übrigen habe selbst das Bundesverwaltungsgericht auf die Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit hingewiesen, wenn für das staatliche Angebot „aggressiv“ geworben werde. Auch sei die Ungleichbehandlung gegenüber privaten Unternehmen, deren Gesellschaftsanteile in öffentlicher Hand seien, und Anbietern von Pferdewetten sachlich nicht gerechtfertigt.

Bereits mit dem Ansetzen einer (für das Bundesverfassungsgericht durchaus nicht üblichen) mündlichen Verhandlung zeigte der zuständige 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts, sich ernsthaft mit diesen Argumenten befassen zu wollen. Wie bereits eingangs erwähnt, werden nicht nur die Beschwerdeführerin und die Landeshauptstadt München als unmittelbar Beteiligte, sondern auch der Bund, der Freistaat Bayern, die anderen Länder und die betroffenen Verbände angehört.

Der vorliegende Zeitplan gibt einen ersten Eindruck von der Gewichtung des Gerichts. Etwa die Hälfte der insgesamt vorgesehenen Verhandlungszeit (120 von 245 Minuten) entfällt auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Nach Formalien (15 Minuten) und allgemeinen Stellungnahmen (20 Minuten) setzt sich das Gericht mit dem ersten Prüfungsschritt, dem Schutzbereich der Berufsfreiheit und dem Recht der Sportwetten auseinander (50 Minuten). Nach dem Hauptteil, der Verhältnismäßigkeit und den Rechtfertigungsgründen, befasst sich das Gericht abschließend mit den Besonderheiten bei der Vermittlung von Sportwetten (40 Minuten).

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst sich das Bundesverfassungsgericht zunächst mit der Praxis des staatlichen Wettangebots und der Bekämpfung von Spielleidenschaft und Sucht (50 Minuten). Damit steht das hinsichtlich der Suchtbekämpfung keineswegs vorbildliche Verhalten der staatlichen Anbieter auf dem Prüfstand. Diese hatten in Gerichtsverfahren teilweise vorgetragen, durch die schlechten Quoten und ein dadurch unattraktiven Angebot die Spielsucht bekämpfen zu wollen. Mit der plakativen und massiven Werbung der staatlichen Anbieter ist dies nicht ganz in Einklang zu bringen, auch nicht mit einer Einführung neuer staatlicher Glücksspielprodukte, wie etwa Keno und Quicky. Weitere Punkte sind Verbraucherschutz und Gefahrenabwehr (40 Minuten) sowie die Finanzierung von „Gemeinwohlbelangen“ (30 Minuten), zu denen herkömmlicherweise vor allem der Sport gehört. Zu letzterem Punkt hatten sich die Sportverbände ja bereits in letzter Zeit laut zu Wort gemeldet, die ein Wegbrechen dieses „Schattenhaushaltes“ fürchten.

Nicht auf der Tagesordnung steht das von der Beschwerdeführerin angeführte europäische Gemeinschaftsrecht. Verständlich ist die durch die Aufgabenteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof. Das Verfassungsgericht legt ausschließlich Verfassungsrecht aus, während der Gerichtshof die Auslegungsautorität bezüglich des Europarechts hat. Insbesondere auf das Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003, die europäische Grundsatzentscheidung zur Vermittlung von Sportwetten, wird das Gericht jedoch Bezug nehmen. Ohne das Gambelli-Urteil wäre die nunmehr zwei Jahre später stattfindende Verhandlung vor dem Verfassungsgericht nur schwer denkbar. Bei der in wesentlich Punkten sehr ähnlichen Prüfung nach Europarecht hatte der Gerichtshof grundlegende Zweifel an der Rechtfertigung eines Ausschlusses privater Anbieter und an der Verhältnismäßigkeit eines Monopols geäußert. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung wird das Bundesverfassungsgericht nunmehr ebenfalls vornehmen.